Vorsteuerbeträge aus der Herstellung eines Hauses für den steuerpflichtig vermieteten Teil können abgezogen werden
Stuttgart, 09. Februar 2010 (openPR) – Werden Gebäude zum Teil umsatzsteuerfrei und zum Teil umsatzsteuerpflichtig vermietet, so können die Vorsteuerbeträge aus der Herstellung des Gebäudes nur für den steuerpflichtig vermieteten Teil abgezogen werden. Zur Ermittlung des abziehbaren Vorsteueranteils darf seit 2004 de facto nur noch der „Flächenschlüssel“ angewandt werden; der Prozentsatz der abziehbaren Vorsteuer bemisst sich also nach dem Anteil der umsatzsteuerpflichtig vermieteten Fläche zur Gesamtfläche.
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Das Finanzgericht Niedersachsen hat hierzu entschieden, dass die seit 2004 geltende Rechtslage nicht mit geltendem EU-Recht vereinbar ist und somit auch der „Umsatzschlüssel“ weiter anwendbar ist. Beim Umsatzschlüssel wird der Anteil der abziehbaren Vorsteuer nach dem Anteil der umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen im Verhältnis zu den Gesamteinnahmen ermittelt. Da oftmals die (umsatzsteuerpflichtigen) Mieten für Gewerbeflächen höher sind als die (umsatzsteuerfreien) Mieten für Wohnungen, sollte dieser Aufteilungsschlüssel bei der Erstellung neuer Immobilien nicht mehr von vorn herein ausgeschlossen werden.
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