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Das Ende der sogenannten Sanierungsklausel



Die EU-Kommission hat am 26. Januar 2011 die Entscheidung bekannt gegeben, dass nach ihrer Ansicht die sog. “Sanierungsklausel“ im deutschen Körperschaftsteuerrecht gegen das europäische Beihilfeverbot verstößt. Die Finanzverwaltung ist daher verpflichtet, die aufgrund der Regelung nicht erhobenen Steuern nun von den betroffenen Unternehmen nachzufordern.
Dies könnte die Ãœbernahmeentscheidung von zahlreichen Investoren nachträglich wirtschaftlich entwerten und den Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig schädigen, da ein vorhersehbares steuerliches Umfeld eine der Grundvoraussetzungen ist. Gerade hier steht Deutschland jedoch schon seit Jahren in der Kritik.

Durch die nun mit dem europäischen Recht für unvereinbar erklärte Norm sollte in der Finanzkrise die Ãœbernahme von wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen erleichtert werden. Hierzu wurde – abweichend eines seit 2008 geltenden Grundsatzes des Körperschaftsteuerrechts – unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen, dass die Verluste der erworbenen Gesellschaft uneingeschränkt bestehen bleiben, auch wenn 25 % oder mehr der Gesellschaftsanteile verkauft werden. Durch diese Ausnahme sollten Investoren angelockt werden, um so auch Arbeitsplätze in Deutschland zu sichern.

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Diese neue Grundregel zur Behandlung von Verlusten bei einem Gesellschafterwechsel steht in Fachkreisen seit Inkrafttreten in der Kritik. Insbesondere das Leistungsfähigkeitsprinzip als tragende Säule des deutschen Steuerrechts, das eine unbeschränkte Verrechnung von Verlusten erfordert, wurde bei Erlass der Norm bewusst außer Acht gelassen. Dies rächt sich nun, da die Kommission als Referenzrahmen gerade nicht diese Leitidee heranzieht, nach der eine Rechtfertigung der jetzt gekippten Regel denkbar gewesen wäre. Vielmehr stellt die Kommission zum Vergleich darauf ab, dass bei wirtschaftlich gesunden Unternehmen ein qualifizierter Gesellschafterwechsel zu einem (anteiligen) Verlustuntergang führt. Hieran konnte auch eine Nachbesserung des Gesetzgebers durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz nichts mehr ändern.

Die jetzt getroffene Entscheidung macht ferner deutlich, dass nationale Steuernormen künftig noch stärker einer europarechtlichen Kontrolle unterliegen. Mit Spannung muss man die Begründung der Kommission zu ihrer Entscheidung abwarten. Die bisher bekannte Argumentation lässt jedoch befürchten, dass weitere nationale Regelungen wie beispielsweise der teilweise Steuererlass in Sanierungsfällen im Wege einer Billigkeitsregelung der Finanzbehörden neu bewertet werden müssen.

Allerdings steht der Bundesrepublik noch die Ãœberprüfung der Kommissionsentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union offen; ob sich das Finanzministerium hierzu entschließen kann, ist derzeit offen.

Ansprechpartner:
Deutscher Steuerberaterverband e.V.
RA Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Rothbart
rothbart@dstv.de
+49 30 27876-410



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