Auslandsdienstreisen steuerlich absetzen
Auslandsdienstreisen steuerlich absetzen
Wie bei Inlandsdienstreisen sind auch reisen ins Ausland, die als Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen geführt werden, die entstehende Kosten für Fahrten, Verpflegung und Ãœbernachtung sowie Nebenauslagen bis zu bestimmten Obergrenzen steuerlich abziehbar. Dabei kann zwischen einen Pauschal Werbungskostenabzug oder einer steuerfreien Erstattung der einzelnen nachgewiesenen Aufwendungen wählen.
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Für den Tag des Grenzübertritts gilt für mehrtätige Auslandsdienstreisen folgendes: Pauschale Auslandstagegelder sowie die Höchstbeträge für nachgewiesene Verpflegungskosten richten sich nach dem Land, dass man als reisender vor 24 UHR Ortszeit erreicht. Ist das vor 24 Ihr zuletzt erreichte land das Inland, so werden nur die Höchstbeträge und Pauschbeträge bei Inland-Dienstreisen anerkannt.
Wird die Reise auch Rückreise im Ausland bis spätestens 7 Uhr Ortszeit angetreten so gilt hier folgendes: Der Höchst- und Pauschbetrag richtet sich für den Tag des Grenzübertritts nach dem ausländischen Grenzort an der deutschen Grenze, wenn der Grenzübergang in das Inland nach 14 Uhr stattfindet. Erfolgt der Grenzübertritt nach 14 Uhr, so kommen für den Tag des Grenzübertritts in das Inland bei mehrtätiger Auslandreise nur die Verpflegungspauschalen bzw. Höchstbeträge für nachgewiesene Verpflegungsmehraufwendungen in Betracht.
Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Geschäftsreisen und Dienstreisen von Arbeitnehmern
Inlandsreisekosten Verpflegungspauschalen:
Verpflegungsmehraufwendungen bei Geschäftsreisen oder Dienstreisen werden nur mit Pauschbeträgen anerkannt und ein Vorsteuerabzug ist nicht zulässig. Für jeden Kalendertag, an dem eine Geschäfts- oder Dienstreise durchgeführt wird, gelten folgende Pauschbeträge:
– bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: 24 €
– bei einer Abwesenheit von mindestens 14 Stunden: 12 €
– bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden: 6 €
Maßgebend ist die Abwesenheitsdauer von der Wohnung und dem Betrieb oder der regelmäßigen Arbeitsstätte. Werden an einen Kalendertag mehrere Geschäfts- oder Dienstreisen durchgeführt, sind die Abwesenheitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen. Bei Geschäfts- oder Dienstreisen ohne Ãœbernachtung, die nach 16:00 Uhr begonnen oder vor 8:00 Uhr des folgenden Kalendertags beendet werden,
sind die Abwesenheitszeiten ebenfalls zusammenzurechnen und dem Tag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Ãœbersteigen die Ersatzleistungen des Arbeitgebers die steuerfreien Verpflichtungspauschalen, können die übersteigenden Beträge bis zur Höhe der jeweils anzusetzenden Verpflegungspauschalen mit dem Steuersatz von 25 % pauschal besteuert werden.
Ãœbernachtungspauschale
Bei Dienstreisen von Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber
ohne Einzelnachweis Ãœbernachtungskosten pauschal mit 20 € steuerfrei ersetzen, wenn der Arbeitnehmer die Unterkunft nicht aus dienstlichen Gründen unentgeltlich oder verbilligt erhalten hat. Ein Vorsteuerabzug ist nicht zulässig.
Kilometerpauschalen
Für Fahrzeugkosten der Arbeitnehmer bei Dienstreisen gelten für Reisetage ab dem 01.01.2002 folgende Kilometersätze, aus denen kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann:
– für Kraftwagen 0,30 €
– für Motorräder und Motorroller 0,13 €
– für Moped/Mofa 0,08 €
– für Fahrräder 0,05 €
Mitnahme-Pauschale
Für die Mitnahme von an der Dienstreise teilnehmenden Arbeitnehmern erhöht sich der Kilometersatz 0,30 € um jeweils 0,02 € und der Kilometersatz von 0,13 € um 0,01 €.
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