Artikel-Schlagworte: „Änderungsbescheide“
Regelsatzerhöhung und Nachzahlung der Erhöhung des Regelsatzes läuft
Nürnberg (ots) – Nach heutiger Veröffentlichung der Hartz-IV-Reformen im Bundesgesetzblatt ist nun auch die Grundlage für die Auszahlung der neuen Regelsätze gegeben. Um die zeitnahe Auszahlung des erhöhten Arbeitslosengeldes II rückwirkend zum Jahresbeginn zu gewährleisten, hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) bereits am vergangenen Wochenende die erforderlichen Umstellungsarbeiten vorgenommen.
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Änderung der Grundlagenbescheide für die Jahre 2000 bis 2003 („AZL Productions KG (Medienfonds MFP 125))
Eine Änderung der Grundlagenbescheide für die Jahre 2000 bis 2003 sowie für das Jahr 2005 wird zu einer Änderung der individuellen Steuerbescheide der Anleger der „AZL Productions KG (Medienfonds MFP 125) führen. Dies berichtet der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., der hinsichtlich der steuerlichen Situation den Anlegern grundsätzlich empfiehlt, die vom Finanzamt geforderten Steuern zu bezahlen, sofern liquide Mittel vorhanden sind. „Dies besonders deshalb, weil die Steuerschuld regelmässig mit einem Zinssatz von 6% p.a. zu verzinsen ist und nur durch eine Zahlung der weitere Zinslauf gestoppt werden kann“, so Bettina Wittmann, Vorstand im Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V..
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BFH I R 43/08 Steuerwirksamkeit der Auflösung einer Rückstellung für Nachforderungszinsen auf Körperschaftsteuern – Bildung und Auflösung von Rückstellungen – Korrektur fehlerhafter Bilanzansätze
Wird eine vor Inkrafttreten des § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG 1996 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 am 1. Januar 1999 steuerwirksam gebildete Rückstellung für Nachforderungszinsen auf Körperschaftsteuern nach diesem Zeitpunkt aufgelöst, ist die daraus resultierende Gewinnerhöhung nicht steuerrechtlich zu neutralisieren.
KStG 1996 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 10 Nr. 2
AO § 233a
HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2
Beschluss vom 16. Dezember 2009 I R 43/08
Vorinstanz: FG Hamburg vom 9. Juli 2007 2 K 175/06
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BFH X R 14/08 – Änderung eines Steuerbescheides bei Zusammenveranlagung
Änderung eines Steuerbescheides bei Zusammenveranlagung
1. Allein die Änderung eines Einkommensteuerbescheides wegen eines den Vorwegabzug betreffenden rückwirkenden Ereignisses, das die Verhältnisse nur eines Ehegatten berührt, berechtigt nicht zur Korrektur eines Fehlers, der die steuerlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten berührt.
2. Eine Änderung wegen einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache kommt nicht in Betracht, wenn sich die nachträglich bekannt gewordene Tatsache zunächst wegen Zusammenveranlagung nicht ausgewirkt hatte.
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BFH I R 4/08 Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen – eigenkapitalersetzende Darlehen als Fremdkapital
Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen
Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abzuzinsen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie aus handelsrechtlicher Sicht eigenkapitalersetzenden Charakter haben.
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Steuerrückzahlung für Pendler – Pendlerpauschale
Millionen Pendler können auf Steuerrückzahlung hoffen – Bundesverfassungsgericht erklärt Kürzung der Entfernungspauschale als verfassungswidrig
München (ots) – Die Karlsruher Richter machten Millionen Pendlern ein vorzeitiges Weihnachtsgeschenk. Das lang erwartete Urteil des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichtes bezeichnete die Kürzung der Entfernungspauschale als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und damit verfassungswidrig. Steuerexperten der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. und des Haufe Verlages begrüßen dieses Urteil und hoffen auf eine rasche gesetzliche Neuregelung zum Wohle der Pendler. Auch das Bundesfinanzministerium hat bereits reagiert und teilte unmittelbar nach der Urteilsverkündung mit, dass ab dem 1. Januar 2009 die Pendlerpauschale nach altem Recht gelte.
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V R 61/03 BFH Urteil Wasseranschluss
Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, wenn die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher erbracht wird.
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