Artikel-Schlagworte: „Aufwandsentschädigung“
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Helfer bleibt anrechnungsfrei
Freiburg (ots) – Gute Nachrichten für Vereine: Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Helfer mit Hartz-IV-Anspruch bleibt anrechnungsfrei. Und das beschlossene Bildungspaket eröffnet zudem neue Perspektiven.
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Hartz-IV – Anrechnung von Aufwandentschädigungen im Ehrenamt bald möglich
Bundesregierung verweigert Hartz-IV-Empfängern Teilhabe: Paritätischer kritisiert neue Regelungen zum Ehrenamt
Berlin (ots) – Als völlig inakzeptabel kritisiert der Paritätische Wohlfahrtsverband die Pläne der Bundesregierung, Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliches Engagement künftig als Einkommen voll auf den Hartz-IV-Regelsatz anzurechnen. Der Verband unterstützt die Forderungen der SPD und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, die rechtliche Diskriminierung von Hartz-IV-Empfängern im Ehrenamt zu verhindern.
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Was ändert sich alles 2011 ?
Aufgrund des bevorstehenden Jahreswechsels informiert das Sächsische Staatsministerium der Finanzen über die wichtigsten steuerlichen Änderungen zum 1. Januar 2011:
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Bundesrat setzt sich für Ehrenämter ein
Im Rahmen einer heute gefassten Entschließung bitten die Länder die Bundesregierung, zeitlich unbegrenzte Regelungen zu schaffen, nach denen bei vorzeitigen Alters- und Erwerbsminderungsrenten Aufwandsentschädigungen für ein kommunales Ehrenamt nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind.
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Ehrenamtspauschale – Steuerfreibetrag
(openpr) – Stuttgart, 12. Januar 2010 – Seit Einführung des Steuerfreibetrags in Höhe von € 500,00 im Jahr für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (die sogenannte Ehrenamtspauschale) zahlen viele Vereine Vergütungen an Mitglieder des Vorstands.
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Steuervorgaben zum Ehrenamts-Freibetrag
München (ots) – Mit einem lange erwarteten Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) weitere Vorgaben zu den gemeinnützigkeitsrechtlichen Folgerungen bei Anwendung des Ehrenamts-Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG bekannt gegeben. Für gemeinnützige Vereine wird der Anwendungsbereich damit nochmals konkretisiert: Wenn ehrenamtliche Vorstände pauschale Aufwandsentschädigungen oder Sitzungsgelder erhalten, müssen die Vereins- oder Verbandssatzungen bis spätestens 31. Dezember 2010 über die Mitgliederversammlung angepasst bzw. geändert werden.
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Steuererklärung – diverse Steueränderungen
Der Bundestag hat neue Gesetze beschlossen, die weit über das kommende Jahr hinaus wirken.
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