Artikel-Schlagworte: „Einfuhrabgaben“
Kein Antragsrecht auf Erstattung von Einfuhrabgaben für denjenigen, der sie wirtschaftlich getragen hat
Beschluss vom 03.11.10 BFH VII R 20/09
Wird geltend gemacht, auf eingeführte Waren sei zu Unrecht Zoll erhoben worden, kann innerhalb bestimmter Fristen die Erstattung der entrichteten Abgaben beantragt werden. Mit Beschluss vom 3. November 2010 VII R 20/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein solcher Erstattungsantrag nur von bestimmten Personen gestellt werden kann, zu denen derjenige, auf den die entrichteten Abgaben wirtschaftlich abgewälzt worden sind, nicht gehört.
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Bilanz der Deutschen Zollverwaltung 2009
Staatssekretär Werner Gatzer stellte am 22. April 2010 in München die Bilanz der Deutschen Zollverwaltung des Jahres 2009 vor.
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Keine Verzinsung vor Fälligkeit für Einfuhrumsatzsteuer – Einfuhrumsatzsteuer als besondere Art der Umsatzsteuer
Als Einfuhrabgabe unterliegt die Einfuhrumsatzsteuer den sinngemäß geltenden Vorschriften für Zölle, weshalb ein sich bei der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer ergebender Unterschiedsbetrag nicht nach § 233a AO zu verzinsen ist.
AO § 233a
UStG § 21 Abs. 2
ZK Art. 232 Abs. 1 Buchst. b, Art. 241
Urteil vom 23. September 2009 VII R 44/08
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 1. Oktober 2008 4 K 3994/07 Z
(ZfZ 2009, Beilage 1, 8)
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