Artikel-Schlagworte: „Haushaltsnahe Dienstleistungen“
Private Veranlassung des Umzugs (Haushaltsnahe Dienstleistungen)
Aufwendungen für privat veranlasste Umzüge sind seit dem Jahre 2006 steuerlich im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen abzugsfähig. Abzugsfähig sind hierbei 20 Prozent der Kosten von bis zu 4.000 Euro jährlich. Demnach können bis zu 800 Euro direkt von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung der privaten Umzugskosten ist, dass der Steuerzahler die Kosten der Dienstleistung (lediglich dir Arbeitslohn) durch Vorlage von Rechnungen und die Bezahlung dieser durch einen Bankbeleg gegenüber dem Finanzamt nachweisen kann.
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Jetzt den Garten in Ordnung bringen und Steuerbonus sichern
Wie der Fiskus an den Kosten beteiligt werden kann
Nach den letzten Nachtfrösten ist es nun an der Zeit, die Gärten wieder in Ordnung zu bringen. Wer dabei fremde Hilfe in Anspruch nimmt, kann die Kosten steuerlich geltend machen. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin. Grundsätzlich bietet das Steuerrecht Eigenheimern zwei Möglichkeiten: zum einen den Steuerbonus für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, zum anderen den Steuerbonus für Handwerkerleistungen.
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Bis zu 5.200 Euro Steuerbonus für Handwerker- und Dienstleisteraufträge
Noch in diesem Jahr Wohnung verschönern und Steuern sparen
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Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann auch von Ehegatten nur für eine Wohnung in Anspruch genommen werden – BFH VI R 60/09
Urteil vom 29.07.10 BFH VI R 60/09
Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 29. Juli 2010 VI R 60/09 entschieden, dass zusammen veranlagte Ehegatten, die mehrere Wohnungen nutzen, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur einmal bis zum gesetzlich geregelten Höchstbetrag (im Streitfall 600 €; aktuell 1.200 €) in Anspruch nehmen können.
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Keine haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG
Seit dem Jahr 2006 können Steuerpflichtige neben Aufwendungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis auch Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen in ihrer Steuererklärung steuermindernd geltend machen, sofern die Zahlung per Banküberweisung erfolgte. Nach der Einführung dieser Regelung wurde der weitläufig auslegbare Begriff „haushaltsnah“ bis heute immer genauer definiert. Erst im Mai diesen Jahres wurde ein weiteres Urteil gefällt, mit dem dieser Begriff noch näher bestimmt wurde.
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Die Gartengestaltung – eine haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung?
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2006 vom 01.07.2010 (Az.: 4 K 2708/07) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob im Außenbereich durchgeführte Arbeiten zur Gartengestaltung zu einem Teil als haushaltsnahe Dienstleistung und zum anderen Teil als sogen. Handwerkerleistung beurteilt werden können, mit der Folge, dass sowohl der Höchstbetrag von (im Jahre 2006) 600.- € für haushaltsnahe Dienstleistungen und der Höchstbetrag von (im Jahre 2006) 600.- € für Handwerkerleistungen gewährt werden können.
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Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen
Neustadt a. d. W. (ots) – Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert: Haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerlich ab 2009 für Wohnungseigentümer und Mieter bis zu einem Maximalbetrag von 1.200 Euro für Handwerkerleistungen und 4.000 Euro für andere Dienstleistungen im Haushalt direkt von der Steuerschuld abziehbar.
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20 Prozent abzugsfähig bei haushaltsnahen Dienstleistungen (Pflegebedürftige)
Steuererleichterung für Pflegebedürftige – Kosten für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ sind nun teilweise steuerfrei – Baierbrunn (ots) – Ab sofort dürfen Pflegebedürftige 20 Prozent der „haushaltsnahen Dienstleistungen“, die ihnen für Reinigungsarbeiten, Pflege oder Betreuung in Rechnung gestellt werden, direkt von der Einkommenssteuerschuld abziehen.
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Abziehbarkeit von Pflegeleistungen bzw. haushaltsnahen Dienstleistungen für Senioren
Neustadt a. d. W. (ots) – Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:
In Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen hat sich das Bundesgesundheitsministerium in seiner Pressemitteilung vom 16. Februar 2010 zur verbesserten Abziehbarkeit von Pflegeleistungen bzw. haushaltsnahen Dienstleistungen geäußert.
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PC-Wartung spart Steuern – Arbeitszeit ist haushaltsnahe Dienstleistung
Seit Jahresbeginn können auch PC-Dienstleistungen wie Reparatur oder Wartung als „haushaltsnahe Dienstleistung“ von der Steuer abgesetzt werden. Darauf macht der Informationsdienst „PC-Wissen für Senioren“ aus dem Fachverlag für Computerwissen aufmerksam.
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