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Vermietung: Grundsteuer wird bei Leerständen teilweise erlassen



Das Bundesverwaltungsgericht hat den Weg eröffnet, Hauseigentümern unter vereinfachten Voraussetzungen die Grundsteuer teilweise zu erlassen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt diese Entscheidung: „Dieser Schritt war dringend notwendig, damit auch konjunkturbedingten Leerständen Rechnung getragen werden kann“, betont Jürgen Pinne, Präsident des DStV.

Nach einer früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kam ein Grundsteuererlass nur in Fällen atypischer und vorübergehender Ertragsminderung in Betracht. Allein konjunkturell bedingte Leerstände sollten hierfür nicht genügen, weil von ihnen eine Vielzahl von Steuerpflichtigen in gleicher Weise betroffen sei. Der Bundesfinanzhof hielt diese Auslegung für zu eng und rief deshalb den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes an. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin seine einschränkende Auslegung aufgegeben.

Damit steht fest, dass die Grundsteuer auf Antrag gemindert werden muss, wenn die Erträge des grundsteuerpflichtigen Objekts gegenüber dem „Rohertrag“ nach dem Bewertungsgesetz weniger als 80 Prozent betragen und der Steuerpflichtige diese Abweichung nicht zu vertreten hat. Von dem Steuerpflichtigen kann nicht verlangt werden, negative konjunkturelle Entwicklungen und deren Ausmaß vorauszusehen.

Die Abkehr von der strengen Auslegung der Erlassvorschrift durch die Verwaltungsgerichte könne – je nach Größe des Objekts – eine Entlastung des Steuerpflichtigen um mehrere tausend Euro bedeuten, so Pinne.

Ansprechpartner: Roland Franke
E-Mail: franke@dstv.de
Deutscher Steuerberaterverband e.V.



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