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1 % Regelung bei Firmenwagen



Grundsätzlich gibt es für Unternehmer, die kein Fahrtenbuch führen die Möglichkeit ihre Nutzung der zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge für Privatfahrten mit einem Prozent des Bruttolistenpreises (zzgl. der Sonderausstattung) pro Monat zu berechnen.

Der bei Anschaffung tatsächlich bezahlte Betrag bleibt hierbei ohne Bedeutung. Voraussetzung für zum notwendigen Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeuge ist, dass diese zu mindestens 50 % betrieblich genutzt werden. Im Zweifel kann das Finanzamt fordern, hierrüber einen Nachweis zu erbringen. Diesen Nachweis kann man zum Beispiel über Mandanten bzw. Kunden in Rechnung gestellte Fahrten mit dem Fahrzeug nachweisen. Eine andere Möglichkeit wäre über den Zeitraum von drei Monaten eine Auflistung der betrieblich veranlassten Fahrten zu führen. Ein Nachweis über die prozentuale betriebliche Nutzung entfällt bei offensichtlich betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen. Dies kann zum Beispiel bei Taxi- oder Bestattungsunternehmen der Fall sein.

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Gehören mehrere Fahrzeuge zum Betriebsvermögen, gibt es zwei Möglichkeiten. Kann der Unternehmer nachweisen, dass nur er die Fahrzeuge für Privatfahrten nutzt, wird nur der Wagen mit dem höchsten Bruttolistenpreis als Privatentnahme angesetzt. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, müssen entsprechend anderweitig privat genutzte Fahrzeuge auch mit jeweils einem Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat angesetzt werden. Die betriebliche Nutzung kann zusätzlich durch gleichwertige im Privatvermögen des Unternehmers befindliche Fahrzeuge glaubhaft gemacht werden. Werden zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge nicht zu mindestens 50 % genutzt und kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt zu wird der Wert der durch Privatfahrten entstehende Anteil durch die Finanzbehörden geschätzt.

BMW auf Firmenkosten – Angemessenheit der Anschaffungskosten

Wenn ein Unternehmer sich dazu entschließt ein Fahrzeug für sein Unternehmen zu erwerben, sollte er bedenken, dass es im Rahmen einer Betriebsprüfung möglicherweise zur Anzweiflung der Angemessenheit der Anschaffungskosten für ein im Betriebsvermögen befindliches Fahrzeug kommen kann. Sobald hier die Aufwendungen den privaten Bereich des Unternehmers oder anderer Personen in unangemessener Weise betreffen sind diese Ausgaben nicht oder nur eingeschränkt als Betriebsausgaben zu behandeln und dürfen somit den Gewinn des Unternehmens nicht mindern. Es gibt zur Bewertung einer solchen Situation keine allgemein gültige Regel, es wird vielmehr auf die Umstände im Einzelfall zurückgegriffen. Allgemein wird hierbei auf die Besonnenheit des einzelnen Unternehmers bei der Entscheidung zum Kauf abgestellt. Wichtige Aspekte können hierbei zum Beispiel die Dauer des Verbleibs im Betrieb, die Auswirkung der Anschaffung auf den Geschäftserfolg, das Verhältnis zum Umsatz und Gewinn des Betriebs, Sicherheitsaspekte und ein erheblicher Wiederverkaufswert sein. Desweiteren sind hierbei auch Repräsentationszwecke nicht zu vernachlässigen. In manchen Branchen und Positionen wird ein gewisses Auftreten erwartet. Grundsätzlich kann man allerdings sagen, dass der Kauf der Art, Größe, Standort und Kundschaft des Unternehmens entsprechen muss. Sehr wichtig bei einer solchen Beurteilung ist auch inwiefern der Kauf mit privater Motivation getätigt wurde. Wenn kein gleichwertiges Fahrzeug im Privatvermögen vorhanden ist, kann es hierbei schon einmal zu Problemen der Glaubhaftmachung kommen.

Quelle: openPR

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