Archiv für 2010
Basis Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu 100 % von der Steuer absetzen
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:
Seit Januar 2010 sind Beiträge zur Basiskranken- und -pflegeversicherung steuerlich in voller Höhe absetzbar. Bei der monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnung berücksichtigt der Arbeitgeber bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern die einbehaltene Krankenversicherung zu 96% und den Arbeitnehmeranteil zur Pflegepflichtversicherung zu 100%.
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Verdacht auf Verschwendung öffentlicher Mittel im Bördekreis
Bördekreis. Die Schlussbemerkungen der Rechnungsprüfer des Landkreises Börde nach Prüfung der Erhebung und zeitnahen Geltendmachung kommunaler Erschließungsbeiträge im Gewerbegebiet einer Kommune für die Haushaltsjahre 1991-2009 sind niederschmetternd.
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Keine Weitergabe von Rechnungsbelegen an Freunde und Bekannte
Abgesehen davon, dass Ihre Freunde oder Bekannte durch die Verwendung fremder Belege Steuerhinterziehung begehen, droht auch Ihnen eine Geldbuße.
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Vermögen steueroptimiert zu verwalten und/oder gezielt übertragen
München, 29. Januar 2010 -openPR- Endlich gibt es einerseits Rechtssicherheit (durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums der Finanzen vom 1.10.2009) und andererseits die passenden „Bausteine“, um größere Vermögen steueroptimiert zu verwalten und/oder gezielt zu übertragen.
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Debatte um die Pkw-Maut
Ostsee-Zeitung: Kommentar zur Debatte um die Pkw-Maut
Rostock (ots) – Die Halbwertzeit eines Dementis aus Politikermund ist gemeinhin eine kurze. Wenn Verkehrsminister Peter Ramsauer beharrlich abstreitet, dass er eine Pkw-Maut einführen will, heißt das nur, dass es im Moment nicht opportun erscheint, Autofahrer zur Kasse zu bitten.
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Freie Fahrt für freie Bürger
Cottbus (ots) – Freie Fahrt für freie Bürger – so lautete in den 70er-Jahren ein von der Automobilindustrie und den entsprechenden Verbänden propagierter Slogan, mit denen sich die Lobbyisten gegen ein Tempolimit auf deutschen Straßen wehrten – und sich schließlich durchsetzten.
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Private Krankenversicherung von der Steuer absetzen
Ab dem 1. Januar 2010 können die Kosten für ihre private Krankenversicherung in größerem Umfang steuerlich geltend machen.
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BFH I R 27/08 – Abzugsverbot für negative Aktiengewinne aus Investmentfonds mit ausländischen Aktien verstößt in 2001 gegen Art. 56 EG
1. Das Abzugsverbot für negative Aktiengewinne einer Kapitalgesellschaft aus der Rückgabe von Anteilen an inländischen Investmentfonds (§ 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.V.m § 8b Abs. 3 KStG 1999) ist im Jahr 2001 nur insoweit anwendbar, als die Gewinnminderungen auf Beteiligungen der Investmentfonds an ausländischen Kapitalgesellschaften beruhen.
2. Die Beschränkung des Abzugsverbots auf negative Aktiengewinne, die auf Beteiligungen der Investmentfonds an ausländischen Kapitalgesellschaften beruhen, verstößt gegen Art. 56 EG (Anschluss an EuGH-Urteil vom 22. Januar 2009 C-377/07 „STEKO Industriemontage GmbH“, IStR 2009, 133).
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BFH IV R 40/07 – Keine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach versäumter Beteiligung nach § 174 Abs. 5 AO
1. Die Rücknahme eines Einspruchs verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und kann nicht als eine illoyale Rechtsausübung angegriffen werden.
2. Versäumt es das FA, einen Dritten gemäß Â§ 174 Abs. 5 AO am Verfahren zu beteiligen, und scheidet deshalb dem Dritten gegenüber die Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO aus, so ist der Dritte nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dem FA durch Antrag oder Zustimmung eine Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu ermöglichen.
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BFH V R 41/08 – Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags und bei nachträglicher Erhöhung der Bemessungsgrundlage
Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags und bei nachträglicher Erhöhung der Bemessungsgrundlage
1. Bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags steht dem Leistungsempfänger der darin enthaltene –gesetzlich geschuldete– Betrag als Vorsteuer zu.
2. Ein Vorsteuerabzug wegen Erhöhung der Bemessungsgrundlage erfordert die nachträgliche Vereinbarung eines Entgelts und die tatsächliche Zahlung des vereinbarten Entgelts.
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