Sind Führerscheinkosten absetzbar ?
Die Aufwendungen für den Erwerb eines Führerscheins sind in der Regel steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung.
Das Abzugsverbot gilt auch dann, wenn das Kraftfahrzeug nicht nur aus privaten Gründen angeschafft wurde, sondern auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird oder die Beruftätigkeit die Benutzung eines PKW erfordert
Die Kosten für den Führerschein können allerdings dann abzugsfähige Werbungskosten sein, wenn der Arbeitgeber verlangt, das man einen Führerschein machen muss, da eine Fahrlizenz die Voraussetzung für die Arbeitstätigkeit ist und man vielleicht Nachteile um beruflichen Fortkommen befürchten muss, so zum Beispiel bei erstmaligem Antritt einer Stelle als Kraftfahrer.
Trägt der Arbeitsgeber den Aufwand für den Führerscheinerwerb, damit ein Firmenwagen geführt werden kann, ist die Kostenübernahme für einen selbst kein geldwerter Vorteil, sondern eine steuerfreie Annehmlichkeit. Die Beurteilung trifft auch dann zu, wenn die im Betrieb des Ehemannes arbeitende Ehefrau den zu erwerbenden Führerschein ausschließlich oder zumindest überwiegend im betrieblichen Interesse nutzen will.
Die Rechtsauffassung des BFH hinsichtlich der geschilderten Ausnahmefälle wird jedoch nicht von allen sonstigen Steuergerichten vertreten. So lehnte beispielsweise das Finanzgericht Niedersachen eine steuerliche Annerkennung der Erwerbskosten für einen Führerschein auch für den Fall ab, dass mit der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses als Auslieferungsfahrer in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen und der Führerschein Voraussetzung für die Einstellung war.
In einem anderen Fall wurden die Führerscheinkosten schon deshalb nicht als vorweggenommen Werbungskosten anerkannt, weil der Arbeitsnehmer beabsichtigt, nach zwei Jahren im Taxiunternehmen der Schwiegereltern tätig zu werden. Nach Meinung der Richter fehlt hier der zeitnahe, unlösbare Verbindung der Ausgaben mit dem künftig ausgeübten Beruf. Der Aufwand für den Führerscheinerwerb gehört nicht zu den Ausbildungskosten. Somit kann ein Schüler seine Auslagen für den Erwerb eines Führerscheins grundsätzlich nicht als Sonderausgaben steuerlich gelten machen.