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Besteuerung von Abfindungszahlungen


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1. Art. 15 Abs. 1 DBA-Belgien ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine in Belgien ansässige Person von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhält (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
2. Eine Ãœbereinkunft zwischen den deutschen und belgischen Steuerbehörden (hier: Verständigungsvereinbarung mit dem belgischen Finanzministerium vom 15. Dezember 2006 über die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer, bekannt gegeben durch BMF-Schreiben vom 10. Januar 2007, BStBl I 2007, 261) nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 3 DBA-Belgien bindet die Gerichte nicht (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).


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3. Natürliche Personen, die nach § 1 Abs. 3 EStG 2002 auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, unterfallen nicht der sog. Rückfallregelung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007.

DBA-Belgien Art. 15 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 25 Abs. 3
GG Art. 20 Abs. 3, Art. 59 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1
WÃœRV Art. 4, Art. 31
EStG 2002 § 1 Abs. 3, § 3 Nr. 9, § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 32b Abs. 1 Nr. 3, § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2
EStG 2002 i.d.F. des StÄndG 2003 § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d
EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1

Urteil vom 2. September 2009 I R 90/08

Vorinstanz: FG Köln vom 13. August 2008 4 K 3363/07 (EFG 2008, 1775)

Gründe

I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau hatten ihren Wohnsitz im Streitjahr 2005 in Belgien. Der Kläger erzielte im Streitjahr in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Sein Arbeitgeber kündigte ihm aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Dezember 2005.

Aus Anlass dieser Kündigung erhielt der Kläger im Streitjahr neben einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 53.023,14 € eine Abfindung in Höhe von 19.110 € und eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 1.074 €. Die Abfindung zahlte der Arbeitgeber in Höhe von 7.200 € steuerfrei aus. Die Jubiläumszuwendung und den nicht steuerfrei belassenen Teil der Abfindung besteuerte der Arbeitgeber nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) ermäßigt.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung 2005 beantragten der Kläger und seine Ehefrau die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach den Grundsätzen der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß Â§ 1 Abs. 3 EStG 2002. Beigefügt war eine Bescheinigung EU/EWR (nach § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002), aus der sich ergab, dass weder der Kläger noch seine Ehefrau in Belgien im Streitjahr Einkünfte erzielt hatten, die dort der Besteuerung unterlagen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) setzte die Einkommensteuer gemäß § 1 Abs. 3 EStG 2002 nach den Grundsätzen der unbeschränkten Steuerpflicht fest.


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Die Abfindung in Höhe von 19.110 € bezog er dabei nach Abzug des Freibetrags von 7.200 € nach § 3 Nr. 9 EStG 2002 in die Steuerfestsetzung mit ein (angesetzter Bruttoarbeitslohn 66.008 €); die Abfindung und die Jubiläumszuwendung wurden der sog. Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG 2002 unterworfen. Das FA bezog sich im Hinblick auf die Besteuerung der Abfindung auf die zwischen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) der Bundesrepublik Deutschland und dem Finanzministerium des Königreichs Belgien am 15. Dezember 2006 getroffene Verständigungsvereinbarung gemäß Art. 25 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regulierung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom 11. April 1967 (BGBl II 1969, 18, BStBl I 1969, 39) i.d.F. des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 (BGBl II 2003, 1616) –DBA-Belgien–; das BMF hat diese Verständigungsvereinbarung in seinem Schreiben vom 10. Januar 2007 (BStBl I 2007, 261) bekannt gegeben.

Die Klage gegen den hiernach ergangenen Einkommensteuerbescheid war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) Köln gab ihr durch Urteil vom 13. August 2008 4 K 3363/07 statt; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1775 veröffentlicht.

Seine Revision stützt das FA auf Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Das dem Revisionsverfahren beigetretene BMF hat sich in der Sache dem FA angeschlossen, jedoch keine eigenen Anträge gestellt.


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