Besteuerung der Altersbezüge
Ausgehend von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2002 ist die Besteuerung der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz seit 2005 neu geregelt. Die Systematik ist seither so: Wer im Jahr 2005 oder früher eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog, unterliegt mit diesen Renteneinkünften einem steuerpflichtigen Anteil von 50%, d.h. die Hälfte seiner gesetzlichen Renteneinkünfte fließen in die Bemessungsgrundlage der Besteuerung ein.
Dieser Besteuerungsanteil ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns und steigt bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte und danach um jeweils einen Prozentpunkt auf schließlich 100% im Jahr 2040 an. Gleichzeitig werden die während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge für jeden Erwerbstätigen jedoch allmählich von der Einkommensteuer freigestellt.
Wer muss Steuern zahlen ?
Ob Senioren eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören nicht nur Renteneinkünfte sondern auch weitere Einnahmen, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung oder Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung.
Eine Erklärung wird auf jeden Fall immer dann fällig, wenn ein Rentner mit seinem gesamten zu versteuernden Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet.
Dieser ist durch diese Bundesregierung
für 2009 für Alleinstehende auf 7.834 Euro angehoben worden,
für Verheiratete auf 15.668 Euro.
Ab 2010 wird der Grundfreibetrag bei 8004 Euro bzw. 16.008 Euro liegen.
Von dem steuerpflichtigen Anteil der Rente kann ein Senior aber noch eine Reihe von Ausgaben steuermindernd abziehen – zum Beispiel Werbungskosten oder den Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Durchschnittsrente bleibt damit unangetastet, eine Steuerpflicht entsteht nur, wenn darüber hinaus sonstige Einkünfte oder Betriebsrenten bezogen werden.
Senioren werden steuerlich also nicht anders behandelt als alle anderen Steuerzahler auch: nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit. Es gibt keinen Grund dafür, dass eine Kassiererin, die mit ihren Einkünften über dem Steuerfreibetrag liegt, zu Steuerzahlungen herangezogen wird, während dies für Senioren nicht gelten soll. Eine gleiche Behandlung ist eine Frage der Gerechtigkeit.
Die Steuererklärung
Dies gilt auch für die Steuererklärung: Um sicherzustellen, dass auch die Renten bei der Einkommensteuererklärung auch wirklich angegeben werden, hat der Gesetzgeber das so genannte Rentenbezugsmitteilungsverfahren eingeführt.
Alle Banken, Sparkassen, Lebensversicherer und die Deutsche Rentenversicherung müssen den Finanzbehörden melden, in welcher Höhe sie Altersbezüge ausgezahlt haben. Darunter fallen etwa die gesetzliche Rente, Betriebsrenten und private Leibrenten. Anhand dieser Information kann die Finanzverwaltung ihrer verfassungsrechtlich gebotenen Verpflichtung nachkommen, im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Angaben der Steuerpflichtigen zu überprüfen.
Eine Frage der Generationengerechtigkeit
Die seit 2005 geltende Regelung ist ein Teil unserer Antwort auf den demographischen Wandel. Mit dem Ãœbergang zur nachgelagerten Besteuerung werden Alterseinkünfte erst dann versteuert, wenn diese an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden – also im Alter; in der Regel mit einem geringen Steuersatz. Die Beiträge zur Altersorge bleiben in der Erwerbsphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert und bieten damit einen Anreiz für die private Altersvorsorge.
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Quelle: Bundesfinanzministerium