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BFH VIII B 62/09 Keine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. für Freiberufler im Jahr 2007


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Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit für 2007 keine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. geltend machen können, sondern –bei Einhaltung der in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und c EStG n.F. genannten Größenmerkmale– den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F.

EStG § 4 Abs. 3, § 7g, § 52 Abs. 23 Satz 1
Beschluss vom 13. Oktober 2009 VIII B 62/09
Vorinstanz: FG Münster vom 26. Februar 2009 13 V 215/09 E (EFG 2009, 1108)


Gründe

I.
Die Beteiligten streiten über die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist ein freiberuflich tätiger Tierarzt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Für 2007 errechnete er einen Gewinn von 100.559 €. Im Rahmen der mit der Gewinnermittlung für 2007 vorgelegten Anlage EÃœR machte der Antragsteller einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 36.000 € geltend. Auf entsprechende Nachfrage des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt –FA–) erklärte er, mit dem Investitionsabzugsbetrag sei die Bildung einer Ansparrücklage in Höhe von 36.000 € nach § 7g EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) –§ 7g EStG a.F.– gemeint. Bei der Veranlagung 2007 berücksichtigte das FA die Ansparrücklage mit der Begründung nicht, eine Rücklage nach § 7g EStG a.F. sei nur in den Fällen möglich, in denen ein abweichendes Wirtschaftsjahr nach dem 17. August 2007 ende. Einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG 2008) vom 14. August 2007, gültig ab 18. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) –§ 7g EStG n.F.– berücksichtigte das FA ebenfalls nicht, weil sich der Gewinn des Antragstellers in 2007 auf mehr als 100.000 € belief.

Seinen dagegen erhobenen Einspruch stützte der Antragsteller darauf, im Streitfall sei § 7g EStG a.F. anzuwenden. In der Ãœbergangsvorschrift des § 52 Abs. 23 EStG n.F. sei die Anwendung nur für den Fall geregelt, dass Wirtschaftsjahre gebildet worden seien. Er bilde steuerlich kein Wirtschaftsjahr. Vielmehr bestehe lediglich ein Gewinnermittlungszeitraum. Deshalb sei die spezielle Ãœbergangsregelung nicht anwendbar. Es gelte vielmehr gemäß Â§ 52 Abs. 1 EStG n.F. für das Jahr 2007 noch das alte Recht.

Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Neuregelung des § 7g EStG gelte auch für den Antragsteller. Denn nach § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG n.F. sei der neue Investitionsabzugsbetrag erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. August 2007 endeten. Im Rahmen dieser Ãœbergangsregelung sei der Begriff „Wirtschaftsjahr“ nicht auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und auf Gewerbebetriebe beschränkt, sondern für alle Gewinneinkunftsarten anzuwenden.

Aus den nämlichen Gründen wies das FA auch einen Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) zurück. Der daraufhin beim Finanzgericht (FG) gestellte Antrag auf AdV hatte keinen Erfolg. Das FG hat gegen seinen (ablehnenden) Aussetzungsbeschluss wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Beschwerde zugelassen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2007 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 26. November 2008 unter Aufhebung der Vorentscheidung insoweit auszusetzen, als das FA eine Herabsetzung der Steuer wegen Nichtberücksichtigung einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. in Höhe von 36.000 € abgelehnt hat.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.
Die gemäß Â§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde ist unbegründet.

1. Gemäß Â§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, der gerichtsbekannten Tatsachen und der präsenten Beweismittel erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte; dabei ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 17. Mai 1978 I R 50/77, BFHE 125, 423, BStBl II 1978, 579; BFH-Beschlüsse vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721, unter II.3.a der Gründe, m.w.N.; vom 18. Mai 2001 VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119; vom 16. Juni 2004 I B 44/04, BFHE 206, 284, BStBl II 2004, 882); es genügt, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz 89, m.w.N.). Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen.



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