Steuer auf die Rente
(openPR) – Die Besteuerung der Renten verunsichert viele ältere Menschen. So berichtet die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., dass in den bundesweiten Beratungsstellen immer mehr Ruheständler Beratung suchen. In den meisten Fällen können die Steuerexperten die Ruheständler jedoch beruhigen. Denn tatsächlich ändert sich für viele Rentner nichts, da ihre Renteneinkünfte oftmals unter den Freibeträgen liegen. Alleinstehende mit einer Monatsrente von weniger als 1.500 Euro und Ehepaare mit weniger als 3.000 Euro Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente monatlich müssen in der Regel keine Steuern zahlen – vorausgesetzt sie haben keine weiteren Einkünfte, wie zum Beispiel Zinsen oder Mieteinnahmen.
Witwen und Witwer
Nachrechnen müssen allerdings verwitwete Ehepartner, macht die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. aufmerksam. Viele Ehepaare haben nach Erreichen des Rentenalters keine Steuern mehr zahlen müssen und deshalb auch keine Steuererklärung abgegeben. Stirbt jedoch ein Partner, kann sich das ändern. Witwer und Witwen gelten steuerlich gesehen als alleinstehend. Galt zuvor eine Grenze von etwa 3.000 Euro monatlich für das Ehepaar, liegt diese nun bei ca. 1.500 Euro für den Alleinstehenden. Werden Rentenbezüge und die zustehende Witwenrente addiert, liegen die Einnahmen jedoch oftmals über 1.500 Euro. Es müssen also Steuern gezahlt werden. In diesen Fällen empfiehlt die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. unbedingt eine Steuererklärung abzugeben. Denn Rentner können ebenso wie Arbeitnehmer zahlreiche Steuersparmöglichkeiten nutzen. So können zum Beispiel die Kosten für eine Brille oder Medikamente ebenso abgesetzt werden wie Versicherungs- oder Beerdigungskosten.
Ehepaare, bei denen ein Partner arbeitet
Handlungsbedarf besteht auch bei verheirateten Senioren, bei denen ein Partner noch arbeitet. Hier empfiehlt die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. auf jeden Fall, nachzurechnen und eine Steuererklärung abzugeben. Wurde bisher nur der Lohn versteuert, muss nun auch ein Teil der Rente des Partners berücksichtigt werden. Wie hoch der zu versteuernde Anteil ist, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Wer bis 2005 in den Ruhestand ging, muss 50 Prozent der Rente versteuern. Ab 2006 wird der zu versteuernde Betrag für Renten-Neuzugänge jährlich um 2 Prozent angehoben.
Ehepaare, bei denen ein Partner als früherer Beamter Pension bezieht
Das gleiche gilt für Ehepaare, bei denen mindestens ein Partner aus seiner früheren Beamtentätigkeit Pension bezieht. Diese werden höher besteuert als Renten aus Sozialversicherungen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Nach Erfahrungen der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. lohnt es sich für Rentner, eine Steuererklärung abzugeben, wenn die Banken für den Spargroschen Kapitalertragssteuer oder Zinsabschlagsteuer einbehalten. Diese sind oftmals zu hoch. Mit der Abgabe einer Steuererklärung können auch Rentner zu viel einbehaltene Steuer vom Finanzamt zurückerhalten.
Mehr Infos unter www.lohi.de.
Gerald Ahlendorf
Zuständig für die Pressearbeit der
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Lohnsteuerhilfeverein
Südliche Ringstraße 5c
91126 Schwabach
Tel: 09122 / 85688