BFH IX R 93/07 Keine Übermaßbesteuerung
Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften
Hat der Steuerpflichtige neben außerordentlichen Einkünften i.S. von § 34 Abs. 2 EStG auch steuerfreie Einnahmen i.S. von § 32b Abs. 1 EStG bezogen, so sind diese in der Weise in die Berechnung nach § 34 Abs. 1 EStG einzubeziehen, dass sie in voller Höhe dem verbleibenden zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Januar 2008 VI R 44/07, BFHE 220, 269).
EStG § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2, § 32b Abs. 2
Urteil vom 22. September 2009 IX R 93/07
Vorinstanz: FG München vom 25. Oktober 2007 5 K 2582/07 (EFG 2008, 613)
Gründe
I.
Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger (Kläger) sind im Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, in denen eine Entschädigung in Höhe von 56.526 € enthalten war, welche unstreitig die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitfall geltenden Fassung erfüllt. Daneben bezog er gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfreie Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz in Höhe von 3.951 €, die dem Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG unterlagen. Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 8.900 € fest. Dabei wurden im Rahmen der Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG neben den außerordentlichen Einkünften des Klägers auch dessen steuerfreie Einnahmen in der Weise einbezogen, dass sie zur Ermittlung des Steuersatzes nach § 32b Abs. 2 EStG jeweils in voller Höhe zum verbleibenden zu versteuernden Einkommen addiert wurden. Der gegen den angewendeten Steuersatz gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 613 veröffentlichten Urteil statt, indem es im Rahmen der Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG die steuerfreien Einnahmen bei der Ermittlung des Steuersatzes nach § 32b Abs. 2 EStG nur zu 1/5 dem verbleibenden zu versteuernden Einkommen zuzüglich 1/5 der Einkünfte i.S. von § 34 EStG hinzurechnete und für das Streitjahr lediglich eine Einkommensteuer in Höhe von 6.605 € festsetzte.
Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Die vom FA vorgenommene Berechnung berücksichtige anders als die des FG den Umstand, dass die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien Einnahmen die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen auch bei einem Zusammentreffen mit außerordentlichen Einkünften nicht nur teilweise, sondern im vollen Umfang erhöhe.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision des FA zurückzuweisen.
Ferner haben die Kläger Anschlussrevision erhoben und beantragen,
das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2002 unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids vom 7. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2004 auf 4.338 € und den Solidaritätszuschlag auf 238,59 € festzusetzen.
Sie begründen dies damit, dass der für außerordentliche Einkünfte gewährte Progressionsvorteil auch hinsichtlich der Einkünfte i.S. von § 32b EStG zu gewähren sei.
Wegen der Verspätung ihrer am 6. Februar 2008 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Anschlussrevision haben die Kläger mit Schriftsatz vom 14. Februar 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und diese damit begründet, dass im Dezember 2007 beim Prozessbevollmächtigten der Kläger ein Personalwechsel erforderlich gewesen sei. Die Mitarbeiterin, die in der Vergangenheit für den Posteingang zuständig gewesen sei, sei ab 7. Dezember 2007 nicht mehr zur Arbeit erschienen. Im Dezember sei beim Prozessbevollmächtigten eine Aushilfskraft beschäftigt gewesen. Hinzu komme, dass im Dezember eine erst Mitte November erkennbare Software- und Hardwareumstellung erforderlich geworden sei, die über den Personalwechsel hinaus zu erheblichen organisatorischen Problemen geführt habe. Mit der EDV habe im maßgeblichen Zeitraum nur sehr eingeschränkt gearbeitet werden können. Die permanente Anwesenheit der Installationsfirma habe zu Einschränkungen im Kanzleiablauf geführt. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei dann die Revisionsbegründungsfrist für die Anschlussrevision versehentlich durch die angelernte Mitarbeiterin mit der Frist für die Stellungnahme zur Revisionsbegründung gleichgesetzt worden. Dem Prozessbevollmächtigten sei es aufgrund der Einschränkungen innerhalb der Kanzlei im Dezember 2007 nicht möglich gewesen, sämtliche Vorgänge und Fristen im maßgeblichen Zeitraum zu kontrollieren, zumal auch nach dem 11. Dezember 2007 die Hardware nicht richtig funktioniert habe.
Das FA beantragt,
die Anschlussrevision wegen Verfristung als unzulässig zu verwerfen.