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Wohnmobile und Geländewagen Kfz-Steuer



Aufgrund einer Gesetzesänderung zum 1.5.2005 wird die Kfz-Steuer für schwere Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t (sog. Sport-Utility-Vehicles, Großraum-Limousinen und Kleinbusse) nicht mehr wie bei Lkw nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, sondern wie bei Pkw nach Hubraum und Schadstoffemissionen berechnet. Dies führt zu einer deutlich höheren Steuerbelastung gegenüber der alten Regelung.

Betroffen von der Gesetzesänderung zum 1.5.2005 sind auch mehr als 300 000 Besitzer von Wohnmobilen mit einem Gesamtgewicht über 2,8 t. Hier würde die neue Kfz-Steuer für Pkw beispielsweise für ein Wohnmobil mit einem 3-Liter-Motor von bisher 210 Euro auf 765 Euro ansteigen und könnte für ältere Reisemobile ohne Abgasregelung sogar bis zu 1 052 Euro betragen. Die Finanzminister der Länder hatten jedoch die Auswirkung ihres gesetzgeberischen Schaffens nicht erkannt und dann nach einem Aufschrei der betroffenen Wohnmobilbesitzer bzw. der Verbände bekundet, die höhere Steuer für Wohnmobile sei nicht beabsichtigt gewesen.

Eine besondere Kfz-Steuer-Regelung für Wohnmobile erfolgt nun mit dem „3. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“, das erst am 9.11.2006 vom Bundestag verabschiedet wurde und rückwirkend zum 1.5.2005 in Kraft tritt: Nach neuer Regelung ist die Kfz-Steuer für Wohnmobile zwar höher als die Steuer für Lkw, aber doch niedriger als die Steuer für Pkw.

(1) Im Zeitraum 1.5. bis 31.12.2005 wird die Kfz-Steuer für Wohnmobile aus Gründen des Vertrauensschutzes nach bisherigen Grundsätzen festgesetzt (§ 18 Abs. 5 KraftStG):
– Bei einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t (2 800 kg) wird die Kraftfahrzeugsteuer wie bei Pkw nach Hubraum und Schadstoffemissionen bemessen.
– Bei einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t erfolgt die Berechnung wie bei Lkw nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht.

(2) Ab dem 1.1.2006 gilt eine besondere Steuerregelung für Wohnmobile: Die Kfz-Steuer bemisst sich nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht einerseits und zusätzlich nach Schadstoffemissionen andererseits. Dafür gelten künftig drei Schadstoffklassen (§ 8 Nr. 1a KraftStG).

Die Halter von Wohnmobilen werden künftig stärker als bisher zur Kasse gebeten, obwohl sie das öffentliche Straßennetz wenig nutzen und von der Fahrzeugnutzung keine besonders hohen Umweltbelastungen ausgehen. Für eine geringe Anzahl von Wohnmobilen unter 2,8 t Gesamtgewicht, die bisher wie Pkw besteuert wurden, ergibt sich nun eine Steuerentlastung.

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