Verbot der Verlustverrechnung auf alle Einkünfte aus Kapitalvermögen
Am 9.11.2006 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2007 verabschiedet. In diesem Gesetz wurde u.a. das Verbot der Verlustverrechnung auf alle Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgedehnt. So weit, so gut. Was aber wirklich den Zorn treibt, ist die rückwirkende Anwendung auf alle Anlagen, die seit dem 1.1.2006 gezeichnet wurden. Damit wird wieder einmal das Vertrauen der Bürger in die Planbarkeit ihres Handelns und in den Rechtsstaat beschädigt.
Die bisherige Verlustabzugsbeschränkung nach dem neuen § 15b EStG seit 11.11.2005 betrifft in erster Linie Steuerstundungsmodelle, die zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen wurde die Anwendung gleich auch auf Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Vermietung und Verpachtung und aus sonstigen Einkünften ausgedehnt.
Einzig ausgenommen vom neuen § 15b EStG waren Einkünfte aus Kapitalvermögen – außer typisch stille Beteiligungen und partiarische Darlehen. Dabei musste sich der Gesetzgeber im letzten Jahr doch etwas gedacht haben!! So wundert es nicht, dass Steuerstundungsmodelle weiter angeboten wurden, die aufgrund hoher Fremdfinanzierung zunächst hohe Verlustzuweisungen von bis zu 260 % der Einlage im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen gewähren und die Versteuerung erst am Ende der Laufzeit vorsehen. Dies war Bundesfinanzminister Steinbrück dann auf einmal ein Dorn im Auge – und so wurde das nachgeholt, was er und seine Beamten im letzten Jahr schlicht „verpennt“ hatten.
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wird die Anwendung des § 15b EStG auf sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgeweitet (§ 20 Abs. 2b EStG 2007). So weit, so gut. Schlimm aber ist, dass Neuregelung rückwirkend auf den 1.1.2006 angewandt wird.
Die rückwirkende Anwendung auf den 1.1.2006 ist ein starkes Stück! Begründet wird dies damit, dass der Gesetzgeber mit dem neuen § 15b EStG im November 2005 „seine Absicht zum Ausdruck gebracht habe, dass er die Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen beschränken wollte.“ Deshalb meint er, „auf Seiten des Steuerpflichtigen besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Gesetzeslage“. Richtig, der Fortbestand des Gesetzes über den Tag des Kabinettsbeschlusses (23.8.2006) hinaus mag vielleicht nicht schutzwürdig sein, aber das Vertrauen in ein bestehendes rechtsgültiges Gesetz ist es allemal! Die Verfahrensweise der großen Koalition gleicht einer Willkür nach Gutsherrenart! Nach Einschätzung von Rechtsexperten ist die rigide rückwirkende Anwendung auf den 1.1.2006 verfassungswidrig und wird wohl die Gerichte beschäftigen. Es bestehen u. E. gute Chancen, dass das Bundesverfassungsgericht die willkürliche Rückwirkung für verfassungswidrig erklärt. Leider aber werden bis dahin viele Jahre vergehen.…
Was sind Gesetze wert, auf die man nicht vertrauen kann? Die Initiatoren der Steuerstundungsmodelle und die Anleger haben sich strikt an geltendes Recht gehalten. Sie haben nichts Unrechtmäßiges getan. Wenn der Wortlaut eines Gesetzes klar formuliert ist, muss das Gesetz nicht ausgelegt und vor allem nicht die „Absicht des Gesetzgebers“ hinterfragt werden. Es kann doch nicht sein, dass bei der Gesetzesanwendung nicht der eindeutige Gesetzeswortlaut, sondern irgendein nebulöser Wille des Gesetzgebers maßgebend ist. Daher ist es u. E. verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, dass mit einem Federstrich Dispositionen der vergangenen Monate kurzerhand für ungültig erklärt werden. Wenn der Finanzminister nun Steuerausfälle auf sich zukommen sieht, so ist dies allein auf einen Fehler seiner Behörde bei der Gesetzesformulierung im vergangenen Jahr zurückzuführen. Warum sollen dafür jetzt gutgläubige Anleger haftbar gemacht und das Vertrauen in unseren Rechtsstaat schwer beschädigt werden? Das Befolgen von geltenden Gesetzen gilt für Bürger und Staat gleichermaßen!
Die Bundesregierung beruft sich bei ihrer starren Haltung zur rückwirkenden Anwendung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die auf den Beginn des maßgeblichen Veranlagungszeitraums bezogene sog. „unechte Rückwirkung“ zulässig sei. Doch genau diese „unechte Rückwirkung“ steht jetzt ganz aktuell erneut auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen: 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06).
Wer sich für dieses Thema interessiert, wird fündig im Steuerportal Steuerrat24 unter www.steuerrat24.de in der Rubrik „Geldanlagen“ und „Steueränderungen 2006“.