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Steuerermäßigung bei Berufsausbildung, Studium der Kinder



Es ist ja heute keine Seltenheit, dass Kinder über 27 Jahre immer noch oder schon wieder in Berufsausbildung sind oder aus anderen Gründen am Tropf der Eltern hängen. Da stellt sich die Frage, ob Sie Ihre Zahlungen wenigstens als Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG absetzen können. Die Antwort interessiert ab kommendem Jahr noch mehr, weil die Altersgrenze für das Kindergeld dann auf 25 Jahre herabgesetzt wird.

In der Praxis machen Finanzämter immer wieder Schwierigkeiten bei der Unterstützung von erwachsenen Kindern, wenn also Ihr Kind
– die Regelstudienzeit überschritten hat,
– nach abgeschlossener Berufsausbildung nun eine Zweitausbildung absolviert,
– das Kind arbeitslos ist und nur eine geringe staatliche Unterstützung erhält,
– nach Abschluss der Ausbildung nicht sofort einen Job findet,
– das Kind selbstständig tätig ist und aufgrund von Anfangsverlusten oder mangelnder Auftragslage davon kaum leben kann.

Die begehrte Steuerermäßigung lehnen die Finanzbeamten bisher häufig ab und stützen sich hierzu auf das Zivilrecht: Danach endet die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern, wenn sie ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung oder ein Studium bis zum Regelabschluss finanziert haben oder wenn das Kind seine eigene Arbeitskraft nicht zum Unterhalt einsetzt (§ 1610 Abs. 2 BGB). Falle somit die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung fort, sei auch eine Steuerermäßigung nicht mehr möglich.

Um die Streitfrage besser verstehen zu können, müssen Sie zunächst Folgendes wissen:

– Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Verwandte in gerader Linie, also Kinder gegenüber ihren Eltern und Großeltern, Eltern gegenüber ihren Kindern, Großeltern gegenüber ihren Enkelkindern (§ 1601 BGB), ferner Ehegatten (§ 1360 BGB), geschiedene Ehegatten (§ 1569 BGB), nicht verheiratete Eltern (§ 1615 l BGB).

– Zivilrechtlich unterhaltsberechtigt ist ein Verwandter aber nur dann, wenn er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten – also bedürftig ist (§ 1602 Abs. 1 BGB). Daher muss dieser zunächst seine Arbeitskraft einsetzen. Tut er dies nicht, ist er nicht bedürftig und damit nicht unterhaltsberechtigt.

Der Bundesfinanzhof hat nun aktuell entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach § 33a Abs. 1 EStG nicht auf die zivilrechtliche, sondern allein auf die gesetzliche Unterhaltsberechtigung ankommt. Natürlich muss der Unterhaltsempfänger aber dennoch bedürftig sein. Doch dies wird im Steuerrecht nicht durch Prüfung der Arbeitsfähigkeit festgestellt, sondern ganz einfach anhand der eigenen Einkünfte und Bezüge sowie des eigenen Vermögens (BFH-Urteil vom 18.5.2006, III R 26/05).

STEUERRAT: Aufgrund des neuen BFH-Urteils können die Finanzämter nun die steuerliche Anerkennung von Unterhaltsleistungen an Kinder im erwerbsfähigen Alter nicht mehr mit der Begründung versagen, sie könnten ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen. Unterhaltsleistungen von Eltern oder Großeltern an Kinder und Enkelkinder sind stets nach § 33a Abs. 1 EStG absetzbar, wenn für die Kinder niemand mehr Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat und deren eigenes Einkommen nicht höher ist als Unterhaltshöchstbetrag (7 680 EUR) und Anrechnungsfreibetrag (624 EUR) zusammen. Dasselbe gilt auch umgekehrt.

Ausführliche Infos, Tipps und Hinweise stellt der Steuerratgeber Steuerrat24 zur Verfügung unter www.steuerrat24.de in den Rubriken „Kinder“ und „Angehörige“.



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