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Bei Berufskraftfahrern fallen steuerlich absetzbare Reisekosten praktisch von selbst an



(ots) – Gute steuerliche Abzugsmöglichkeiten bei Berufskraftfahrern
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. informiert: Bei einer Fahrtätigkeit fallen steuerlich absetzbare Reisekosten praktisch von selbst an. Berücksichtigungsfähig sind vor allem Verpflegungsmehraufwendungen, die oft auch als Tagessätze, Auslösungen oder Spesen bezeichnet werden, sowie Ãœbernachtungskosten. Diese Reisekosten darf der Arbeitgeber seinen Fahrern zusätzlich zum Lohn steuerfrei erstatten. Tut er dies nicht oder nur in geringerer Höhe als steuerlich zulässig, sollte der Berufskraftfahrer die Reisekosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Im Steuerbescheid werden sie dann vom bereits versteuerten Lohn abgezogen, so dass es zu einer Steuerstattung kommt.


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Schon durch die Tagessätze kommt über das ganze Jahr ein beachtlicher Betrag zusammen. Jeder Kalendertag wird für sich betrachtet. Innerhalb Deutschlands beträgt der steuerliche Spesensatz bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 8 Stunden 6 Euro, ab 14 Stunden Abwesenheit sind es 12 Euro, und bei mehrtägigen Fahrten gibt es für die Zwischentage von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr sogar 24 Euro. Bei Fahrten ins Ausland gelten länderspezifische andere, oft deutlich höhere, Spesensätze. Bei mehreren Touren an einem Tag (z.B. bei Auslieferungsfahrern) werden die Zeiten der Touren pro Tag zusammen gerechnet.

Seit 2008 wird die Abwesenheit ab / bis Betriebshof des Arbeitgebers gerechnet. Bis 2007 konnte noch die gesamte Abwesenheitszeit von der Wohnung geltend gemacht werden. Das hat sich nun geändert. Nachteilig betroffen sind vor allem Fahrer, die im Nahverkehr eingesetzt werden und wegen der Lade- und Entladezeiten im Betrieb keine achtstündige Abwesenheit vom Betrieb mehr zusammen bekommen. Für Fernfahrer mit mehrtägigen Touren hat die Änderung keine nennenswerte Bedeutung.

Bei mehrtägigen Touren können neben den Verpflegungsmehraufwendungen auch Ãœbernachtungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Leider gibt es für Ãœbernachtungen in einem Fahrzeug keine steuerlichen Pauschalen. Absetzbar sind nur die tatsächlichen Kosten. Und die sind bei Nutzung der Schlafkoje im Lkw kaum nachweisbar. Allerdings hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz auch ohne Vorlage von Belegen einen berufsbedingten Mehraufwand von 5 Euro für jede Ãœbernachtung im Lkw anerkannt. Dabei wurde z.B. berücksichtigt, dass die Bettwäsche für die Schlafkabine mitgebracht und zu Hause gewaschen wird, und dass auch für die Benutzung der Duschen und Toiletten in den Autohöfen Gebühren anfallen. Bei richtiger Glaubhaftmachung kann man also doch noch Steuern sparen.

Bei Ãœbernachtungen im Motel etc. werden natürlich die nachgewiesenen höheren Kosten berücksichtigt.

Es gibt noch viele Besonderheiten, auf die hier nicht eingegangen werden kann. Daher kann den Berufskraftfahrern nur geraten werden, sich die Abfahrts- und Rückkehrzeiten jeder Tour zu notieren und für die Steuererklärung die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch zu nehmen. Wir beraten Sie im Rahmen einer Mitgliedschaft bei Einkünften ausschließlich aus nichtselbständiger Arbeit, Renten und Versorgungsbezügen. Ãœber die Postleitzahlensuche unter www.vlh.de finden Sie eine der bundesweit rund 2.800 Beratungsstellen des Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. auch in Ihrer Nähe. Fragen sie uns – wir sind für Sie da.

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