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Verdoppelung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (Musterverfahren)



Das Internetportal Steuerrat24 hatte in seinem monatlichen SteuerSparbrief April 2009 von einer Gesetzespanne im Zusammenhang mit der Verdoppelung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen berichtet: Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Verdoppelung des Höchstbetrages für Handwerkerleistungen erst für Leistungen gelten, die ab dem 1.1.2009 erbracht und bezahlt werden. Seitdem können die Aufwendungen zu 20 %, höchstens 1.200 EUR – statt bisher 600 EUR – direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a EStG).


Die Steuerexperten hatten die Auffassung vertreten, dass Verdoppelung des Höchstbetrages für Handwerkerleistungen bereits für das Jahr 2008 gelten müsse. Und zwar aus folgendem Grund: Die Verdoppelung im „Gesetz zur Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ (sog. Konjunkturgesetz I)“ vom 21.12.2008 trat am 30.12.2008 in Kraft, die zugehörige Anwendungsvorschrift in § 52 Abs. 50b Satz 4 EStG jedoch erst am 1.1.2009. Wir meinten, da der Gesetzestext insoweit eindeutig sei, komme es nicht auf den Willen des Gesetzgebers an. Entscheidend sei nämlich nicht, was der Gesetzgeber regeln wollte, sondern was er letztlich im Gesetz geregelt hat.

Es verwundert nicht, dass die Finanzverwaltung dies anders sieht, die „Gesetzespanne“ leugnet und die Anhebung des Förderhöchstbetrages für das Jahr 2008 ablehnt (OFD Koblenz vom 17.3.2009). Die Steuerexperten von Steuerrat24 hatten empfohlen, gegen einen ablehnenden Steuerbescheid Einspruch einzulegen und ggf. Klage vor dem Finanzgericht zu erheben.

Heute nun berichtet Steuerrat24, dass tatsächlich ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz anhängig ist, in dem die Streitfrage geklärt werden soll. Das Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen III K 2002/09. Nunmehr können Sie wegen der Ablehnung des verdoppelten Steuerbonus im Steuerbescheid 2008 Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das Verfahren das Ruhenlassen aus „Zweckmäßigkeitsgründen“ gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO beantragen.

STEUERRAT: Die OFD Koblenz hatte die Finanzämter angewiesen, Einsprüche wegen des begehrten doppelten Höchstbetrages für das Jahr 2008 als unbegründet zurückzuweisen (OFD Koblenz vom 4.8.2009). Wie Steuerrat24 soeben erfahren hat, wird an dieser Auffassung nicht mehr festgehalten. Die Finanzverwaltung wird also Einsprüche ruhen lassen, bis es eine Gerichtsentscheidung gibt.

Dies ist ein aktueller Tipp von Steuerrat24, dem großen Steuerratgeber zu Steuerfragen und zum Steuern sparen im Internet unter www.steuerrat24.de.



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