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Berechnung der abzuführenden Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten



Ãœblicherweise wird die Umsatzsteuer nach „vereinbarten“ Entgelten berechnet. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer auf Ausgangsumsätze dann fällig wird, wenn der Umsatz getätigt ist. Für den Unternehmer ist dies ungünstig, da die Zahlung des Kunden oftmals erheblich später zufließt, er also gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der Umsatzsteuer in Vorleistung treten muss. Unter bestimmten Bedingungen kann die Umsatzsteuer auch nach vereinnahmten Entgelten berechnet werden, d. h. die Umsatzsteuer auf Ausgangsumsätze ist erst dann fällig, wenn der Kunde seine Rechnung tatsächlich zahlt.


Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer auch in diesem Fall bei Leistungsbezug und Vorliegen der umsatzsteuerlichen Rechnung unabhängig von der Bezahlung sofort vom Finanzamt erstatten lassen. Dies schafft Liquiditätsvorteile insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Diese Berechnung der Umsatzsteuer gilt auf Antrag des Unternehmers, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als Euro 500.000 betragen hat.

Quelle: 100 Steuertipps für das Jahr 2010 – Steuerberater Uwe Diekmann www.gds-steuerberatung.de



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