Vermietung von Wohnung oder Haus an Angehörige
Vermietungen von Immobilien an Angehörige ist ein echtes Steuersparmodell. Wenn Angehörige mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete zahlen, erkennt das Finanzamt die in der Regel entstehenden Verluste problemlos an. Liegt die Miete zwischen 56 Prozent und 75 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete, muss für die nächsten 30 Jahre eine Prognose aufgestellt werden.
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Das Finanzamt will damit feststellen, ob die Ausgaben des Vermieters wie Zinsen oder Abschreibungen durch ausreichende Einnahmen gedeckt sind. Sind die Einnahmen höher als die Ausgaben, ist das Prognoseergebnis positiv und die Werbungskosten werden voll anerkannt. Wenn nicht, können Vermieter ihre Werbungskosten nur noch anteilig absetzen. Das gilt übrigens auch, wenn die Miete sogar unter 56 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Damit das Steuersparmodell wirklich funktioniert, muss der Mietvertrag bei der verbilligten Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich standhalten.
Das bedeutet, dass der Vertrag so gestaltet sein muss, wie ihn auch nicht verwandte Mieter und Vermieter abgeschlossen hätten. Besonders achtet das Finanzamt darauf, dass ein schriftlicher Mietvertrag vorliegt, die Höhe der Miete und die Nebenkosten klar geregelt sind, die Miete tatsächlich gezahlt wird – am besten per Ãœberweisung – und die Nebenkosten korrekt abgerechnet werden.
Quelle: 100 Steuertipps für das Jahr 2010 – Steuerberater Uwe Diekmann www.gds-steuerberatung.de