Photovoltaikanlage kann einkommensteuerlich berücksichtigungsfähig
Nutzung der Sonnenenergie (Photovoltaik)
Die Investition in eine Photovoltaikanlage kann einkommensteuerlich berücksichtigungsfähig sein, wenn keine so genannte Liebhaberei vorliegt. Steuerliche Liebhaberei ist gegeben, wenn anhand einer Prognoseberechnung für die Dauer der Tätigkeit kein Gesamtgewinn zu erwarten ist. Für den Fall der Photovoltaikanlage wird man auf die Garantielaufzeit des Abnahmevertrages abstellen können (in der Regel 20 Jahre). Ergibt sich für diesen Zeitraum voraussichtlich ein Totalüberschuss, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Als Betriebsausgaben absetzbar sind die Anschaffungskosten der Anlage über die jährliche Abschreibung, Zinsaufwendungen für Fremdfinanzierung und sonstige Aufwendungen wie Reparaturen oder Verwaltungskosten.
Es handelt sich zwar um einen Gewerbebetrieb, ggf. kann aber auf die Gewerbeanmeldung verzichtet werden, da sie unnötige Kosten nach sich ziehen kann. Dies sollte mit der zuständigen Gemeinde vor Ort abgeklärt werden. Gewerbesteuer fällt in der Regel nicht an, da die jährlichen Gewinne nicht den Gewerbesteuerfreibetrag von EUR 24.500,00 übersteigen werden. Grundsätzlich werden Sie mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage umsatzsteuerlicher Unternehmer. Sie können sich die gezahlte Umsatzsteuer z. Bsp. aus der Anschaffung, Montage und Wartung der Anlage als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Dazu müssen Sie aber der Kleinunternehmerregelung entgehen und zur Regelbesteuerung hin optieren. Den Energieversorger wird es nicht stören, wenn Sie Ihre Leistung mit Umsatzsteuer abrechen, da dieser selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist. Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer sind Sie verpflichtet dem Finanzamt Umsatzsteuervoranmeldungen zu übermitteln.
Quelle: 100 Steuertipps für das Jahr 2010 – Steuerberater Uwe Diekmann www.gds-steuerberatung.de