Modernisierung des GmbH-Rechts
Stuttgart, 26. November 2007 – Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) veröffentlicht. Der Entwurf enthält grundlegende Änderungen des GmbH-Rechts und soll die Rechtsform der GmbH modernisieren und für den internationalen Wettbewerb wappnen. Auch sollen die bisherigen Hauptnachteile der GmbH gegenüber der Limited ausgeräumt werden.
Die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird in Deutschland deutlich leichter und schneller möglich sein. Gleichzeitig soll Missbräuchen vorgebeugt werden. Wenn das Gesetz wie geplant in der ersten Hälfte 2008 in Kraft tritt, wird es die umfassendste Reform seit Bestehen des GmbH-Gesetzes sein.
Zur Erleichterung von Unternehmensgründungen wird das Mindeststammkapital der GmbH von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabgesetzt werden. Des Weiteren sieht der Entwurf einen Mustergesellschaftsvertrag für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen vor. Wird er verwendet, muss der Gesellschaftsvertrag nicht mehr notariell beurkundet werden.
Eine neue Einstiegsvariante der GmbH, die ohne Mindeststammkapital auskommt, erleichtert Gründungen zusätzlich. Es handelt sich dabei nicht um eine neue Rechtsform, vielmehr stellt die sogenannte (haftungsbeschränkte) Unternehmergesellschaft (UG) eine Unterform der GmbH dar. Diese GmbH darf ihre Gewinne nicht voll ausschütten. Auf diese weise soll das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach angespart werden. Bis das Mindestkapital erreicht ist, muss die Firma den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder die Abkürzung „UG (haftungsbeschränkt)“ enthalten.
Um die Eintragung von GmbHs in das Handelsregister zu beschleunigen, wird die Eintragung auch dann erfolgen können, wenn staatliche Genehmigungen für den geplanten Gewerbebetrieb (noch) nicht vorliegen.
Zur Erhöhung der Attraktivität der GmbH als am Markt tätiges Unternehmen sind im Wesentlichen die folgenden Regelungen vorgesehen: Zum Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen gegenüber EU-Auslandsgesellschaften können Gesellschaften künftig unabhängig vom Satzungssitz einen Verwaltungssitz wählen. Das bedeutet, dass deutsche Unternehmen ihre Auslandstöchter als GmbH führen können. Des Weiteren soll nach dem Vorbild des Aktienregisters künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, welcher in die Gesellschafterliste eingetragen ist.
In Zukunft wird die GmbH verpflichtet sein, eine inländische Geschäftsadresse in das Handelsregister eintragen zu lassen, damit die Rechtsverfolgung gegenüber den Gesellschaftern beschleunigt wird. Eine weitere Maßnahme für die Missbrauchsbekämpfung wird sein, dass jeder Gesellschafter, soweit es keinen Geschäftsführer mehr gibt, dazu verpflichtet sein wird Insolvenz anzumelden. Außerdem werden die Ausschlussgründe für Geschäftsführer und das Verbot von Zahlungen an den Geschäftsführer bei Insolvenzgefahr erweitert.
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