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Pauschalierungsmöglichkeit für Sachzuwendungen



Stuttgart, 11. Dezember 2007 – Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2007 erstmals eine Pauschalierungsmöglichkeit geschaffen, die es Unternehmern ermöglicht, die Einkommensteuer auf betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (gilt nicht für Geldzuwendungen), aber auch an Nichtarbeitnehmer (z. B. Kunden, Geschäftsfreunde etc.) pauschal mit abgeltender Wirkung mit einem Steuersatz von 30 % zu erheben. Neben der pauschalen Lohnsteuer fällt auch pauschale Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Unbeachtlich ist, ob die Geschenke beim Zuwendenden als Betriebsausgaben abziehbar sind. Bisher mussten Zuwendungen dieser Art stets vom Empfänger versteuert werden.

Der zuwendende Steuerpflichtige ist verpflichtet, den Empfänger über die Pauschalierung zu unterrichten. Das Pauschalierungswahlrecht für Sachzuwendungen kann pro Wirtschaftsjahr nur einheitlich ausgeübt werden!

Beispiel:
Der Unternehmer A schenkt seinem Geschäftspartner B zu Weihnachten eine goldene Armbanduhr im Wert von EUR 7.500,00.

Unternehmer A kann die Zuwendung mit 30 % pauschal versteuern (zzgl. SolZ und KiSt). Er kann weder die Pauschalsteuer noch die Zuwendung selbst als Betriebsausgabe abziehen. B muss das Geschenk keiner weiteren Besteuerung unterwerfen.
Wird von Unternehmer A keine Pauschalversteuerung gewählt, ist wie bisher Geschäftspartner B verpflichtet, die Versteuerung im Rahmen seiner persönlichen Steuererklärung vorzunehmen.

Soweit es sich nur um bloße Aufmerksamkeiten an Geschäftspartner handelt, ist keine Betriebseinnahme anzusetzen.

Die Pauschalierung ist nicht zulässig soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder die einzelne Zuwendung den Betrag von EUR 10.000,00 übersteigen.

Hinsichtlich der Pauschalierung von Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seine eigenen Arbeitnehmer gelten weitere Besonderheiten. Eine Pauschalierung ist nur dann zulässig, wenn die Sachzuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Insbesondere gilt die Pauschalierungsmöglichkeit nicht für z. B. Firmenwagenbesteuerung, Ãœberlassung von Vermögensbeteiligungen, Rabattgewährung u. a.

Bisher noch nicht abschließend geklärt ist, ob diese Pauschalierung Sozialversicherungsfreiheit auslöst. Nach geltender Rechtslage sehen weder die Arbeitsentgeltverordnung noch die am 01.01.2007 in Kraft getretene Sozialversicherungsentgeltverordnung für diesen Fall eine Beitragsfreiheit vor. Wohl haben jedoch die Spitzenverbände der Sozialversicherung beschlossen, dass es bei Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger nicht beanstandet wird, wenn Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil für sog. VIP-Logen nicht der Beitragspflicht unterworfen haben. Vor diesem Hintergrund muss abgewartet werden, ob nicht durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung die pauschal versteuerten Sachbezüge ggf. rückwirkend zum 01.01.2007 beitragsfrei gestellt werden.

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