Freibeträge für Kinder – Alleinerziehend – ab 1. Januar 2010
Die Freibeträge für Kinder dienen der verfassungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes im Alter von 0 bis grundsätzlich 25 Jahren.
Im Laufe eines Kalenderjahres erhalten Eltern grundsätzlich Kindergeld. Die Freibeträge für Kinder und Kindergeld werden nicht nebeneinander berücksichtigt bzw. gezahlt. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuerveranlagung, ob die Anrechnung der Freibeträge für Kinder für die Eltern günstiger ist. Die Freibeträge für Kinder basieren auf dem sächlichen Existenzminimum für Kinder und dem zu berücksichtigenden Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Das sächliche Existenzminimum umfasst die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, wie Nahrung, Wohnen und Kleidungsbedarf eines Kindes. In Deutschland beträgt der volle Freibetrag zur Sicherung des sächlichen Existenzminimums für ein Kind 4.368 Euro im Jahr (je Elternteil 2.184 Euro).
Der volle Kinderfreibetrag steht einem alleinerziehenden Elternteil zu, wenn ein Elternteil verstorben oder beschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind z.B. Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben. Ist der nicht betreuende Elternteil unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kann dem betreuenden Elternteil der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils von 2.184 Euro übertragen werden, wenn dieser seiner Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen (d.h. zu weniger als 75 Prozent) nicht nachkommt. Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt jährlich 2.640 Euro (je Elternteil 1.320 Euro).
Alleinerziehende können auf Antrag unabhängig von der Ãœbertragung des Kinderfreibetrages zur Sicherung des sächlichen Existenzminimums den vollen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.640Euro beanspruchen, wenn das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist. Bei der Berechnung der Einkommenssteuer werden beide Freibeträge zusammen gezogen. Die Freibeträge für Kinder werden bei allen Eltern beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer berücksichtigt.
Altersgrenzen
Generell werden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt.
* Kinder, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder in Deutschland als Arbeit suchend gemeldet sind, werden ebenfalls berücksichtigt.
* Kinder über 18, die aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, werden berücksichtigt wenn sie:
o für einen Beruf ausgebildet werden (Ausbildung, Studium)
o sich in einer Ãœbergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einer Ausbildung und dem Beginn des Grundwehr- oder Zivildienstes befinde
o eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können
o ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leisten
o sich nach § 14b Zivildienstgesetz als Entwicklungshelfer oder Dienstleistender im Ausland befinden.
Einkommensgrenze
Ist das Kind älter als 18 Jahre, dürfen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.680 Euro im Jahr nicht überschreiten, um einen Anspruch auf die Steuerfreistellung bzw. Kindergeld zu haben.
Quelle: Bundesfamilienministerium
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