Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung sind als Sonderausgaben abziehbar
Steuerliche Regelungen für Personen in Aus- oder Fortbildung – Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung sind bis zu 4.000 Euro jährlich als Sonderausgaben abziehbar.
Fortbildungs- bzw. Weiterbildungskosten sind dagegen Werbungskosten. Sie sind in unbeschränkter Höhe berücksichtigungsfähig. Ersatzleistungen von dritter Seite, z. B. vom Arbeitgeber, müssen jedoch von den Aufwendungen abgezogen werden.
Bundesfamilienministerium