BFH Urteil VIII R 79/06 IT-Projektleiter als freier Beruf
Ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, kann als Leiter von IT-Projekten einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben.
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
Urteil vom 22. September 2009 VIII R 79/06
Vorinstanz: FG München vom 18. Oktober 2006 9 K 763/03 (EFG 2007, 421)
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Gründe
I.
1
Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) freiberuflich oder gewerblich tätig war.
2
Der Kläger absolvierte nach der mittleren Reife eine Ausbildung an der höheren Handelsschule mit dem Wahlpflichtbereich Datenverarbeitung (DV) und legte dort im Jahr 1981 erfolgreich die Prüfung zum staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten DV ab. Anschließend war er in angestellter Position bis 1986 zunächst als Organisations- und dann als Systemprogrammierer tätig.
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Ab 1986 war der Kläger selbständig auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) berufstätig. Er nahm, wie schon bisher, an einschlägigen Lehrgängen und Seminaren teil.
4
Während der Streitjahre 1998 und 1999 war der Kläger zunächst für die Firma A, eine Tochtergesellschaft des B Technologiekonzerns, als Subunternehmer tätig. Grundlage der Zusammenarbeit waren eine Rahmenvereinbarung und Einzelprojektverträge. Danach hatte der Kläger für das Projekt C Media Server eine Systemberatung zu erbringen. Diese Aufgabe umfasste u.a. die fachliche Leitung des Projekts, die Auswahl und Einweisung neuer Projektmitarbeiter, die Ãœberprüfung der Leistungen und Sicherstellung des wöchentlichen Reportings, das Erstellen von Projektplänen und die Leitung von Besprechungen sowie die Mitarbeit bei der Definition und der vertraglichen Vereinbarung der Folgephasen. Bei dem C-Projekt waren fünf Lieferanten von DV-Komponenten zu koordinieren, um Kataloge (später auch einen WEB-Auftritt) bestehend aus Textvorgaben des Einkaufs und Bildern des Werbebereichs zu erstellen. Als Subunternehmer der Firma A war der Kläger des Weiteren als Gesamtprojektleiter für die D-Bank tätig. Hier ging es darum, etwa 6 000 neue Personalcomputer und Notebooks zu tauschen und diese Hardwareeinheiten über Verteilungsskripte mit Software auszustatten. Eine weitere Subunternehmertätigkeit entfaltete der Kläger schließlich für die Firma E. Seine Aufgabe bestand darin, die Projektleitung eines aus E und dem E-Kunden, der Firma F Business Services, gebildeten Teams zur genauen Ausarbeitung eines Service-Level-Agreements zu übernehmen. Dieses Projekt diente der Entwicklung eines SAN (Storage Area Network).
5
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) stufte die Tätigkeiten des Klägers als gewerblich ein. Das Finanzgericht (FG) schloss sich mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 421, veröffentlichten Urteil dieser Qualifikation im Ergebnis an. Es sah die Tätigkeit des Klägers als Leiter komplexer Datenverarbeitungsprojekte nicht als ingenieurähnlich an. Die Tätigkeit als Projektmanager stelle einen eigenständigen, von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erfassten Beruf dar.
6
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe den Bereich der als ingenieurähnlich anerkannten Systemtechnik eigens definiert und der vom Gericht bestellte Sachverständige habe bestätigt, dass seine Tätigkeit in diesen Bereich falle. Gerade Tätigkeiten als IT-Projektleiter seien als besonders hochwertige Ingenieurleistungen einzuordnen.
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Der Kläger beantragt, die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 1998 und 1999 vom 17. Dezember 2001, die Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2003 und das Urteil des FG München vom 18. Oktober 2006 9 K 763/03 aufzuheben.