BFH Urteil VIII R 30/06 Ansatz des Zwischengewinns bei der Veräußerung von Fondsanteilen
1. Die Besteuerung des bei der Veräußerung von Fondsanteilen ermittelten Zwischengewinns richtet sich für das Jahr 1998 nach der Spezialregelung im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Ein Rückgriff auf die einkommensteuerrechtlichen Regelungen für Finanzinnovationen kommt insoweit nicht in Betracht.
2. Dem Ansatz des Zwischengewinns im Veräußerungsfall steht nicht entgegen, dass bei Anschaffung der Anteile nach der Mitteilung des Fonds kein negativer Zwischengewinn vorhanden war.
KAGG a.F. § 1 Abs. 1, § 8, § 39 Abs. 1, 1a, § 41 Abs. 2
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2
Urteil vom 24. November 2009 VIII R 30/06
Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 23. Mai 2006 1 K 420/02 (EFG 2006, 1248)
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Gründe
I.
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Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine verstorbene Ehefrau wurden für das Streitjahr (1998) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erwarben in der Zeit vom 19. Februar 1998 bis zum 12. März 1998 Anteile am X-Fonds zu Anschaffungskosten von insgesamt 6.810.724,40 DM. Der Fonds investierte hauptsächlich in deutsche Genussscheine mit kurz- bis mittelfristigen Laufzeiten. Am 20. Oktober 1998 verkauften der Kläger und seine Ehefrau die Anteile zu einem Rückgabepreis von 6.907.563,20 DM. In ihrer Einkommensteuererklärung setzten sie die Differenz von Anschaffungskosten und Veräußerungserlös (96.840 DM) als Kapitalerträge aus dem Fonds an. In der Erträgnisaufstellung über Kapitalerträge für das Streitjahr hatte die Bank für die Fondsanteile jedoch einen Zwischengewinn von 372.236,90 DM ausgewiesen, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) bei der Einkommensteuerveranlagung zugrunde legte.
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Die dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage war auf die Rechtsauffassung gestützt, bei dem betreffenden Fonds handele es sich um eine Finanzinnovation (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes –EStG–).
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Während des Klageverfahrens hob das FA mit Bescheid vom 19. November 2002 den Vorbehalt der Nachprüfung für die angefochtene Steuerfestsetzung auf.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1248). Auf die Frage, ob der Fonds als Finanzinnovation beurteilt werden könne, komme es nicht an, da sich die Besteuerung vorrangig nach § 39 Abs. 1, Abs. 1a des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung vom 9. September 1998 (BGBl I 1998, 2726, BStBl I 1998, 1230) –KAGG a.F.–, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG richte. Aus der Auskunft des Fonds gehe hervor, dass beim Kauf der Anteile im Kaufpreis keine Stückzinsen oder negativen Zwischengewinne enthalten gewesen seien, zum Verkaufstermin am 20. Oktober 1998 jedoch ein Zwischengewinn von 4,13 DM pro Anteil realisiert worden sei.
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Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Die Auffassung des FG, beim Kauf der Fondsanteile seien keine Stückzinsen angefallen, sei unzutreffend. Da der Fonds die Genussscheine, wie aus seiner Auskunft vom 20. Januar 2006 hervorgehe, „flat“ gehandelt und dafür keine Zinsabgrenzungen gebildet habe, habe er bei Anschaffung der Anteile durch den Kläger und seine Ehefrau die Stückzinsen nicht offen ausgewiesen. Dagegen würden die an den Fonds zum Fälligkeitstermin ausgezahlten Zinsen in vollem Umfang dem Zwischengewinnkonto des Anlegers zugerechnet, ohne den unterjährig geleisteten, im Kurswert des erworbenen Papiers enthaltenen Preis für den Erwerb der Zwischengewinne zu berücksichtigen. Das widerspreche dem Nettoprinzip.
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Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 19. November 2002 dahin abzuändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen aus den Anteilen am X-Fonds nur in Höhe von 96.841 DM angesetzt werden.
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Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
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Es hält die Vorentscheidung für zutreffend.
II.
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1. Das Rubrum des angefochtenen Urteils ist dahin zu berichtigen, dass das Urteil gegen den Kläger zugleich als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau ergangen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 16. August 2001 V B 51/01, BFHE 196, 16, BStBl II 2001, 767).
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2. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Recht den in der Erträgnisaufstellung der Bank ausgewiesenen Zwischengewinn als Einnahmen aus Kapitalvermögen beurteilt.