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BFH Urteil II R 6/07 Steuerberechnung bei Auflösung einer Familienstiftung – Einheitliche Zuwendung der Stiftung – Anwendung der Steuerklassen – Kein mehrfacher Ansatz des persönlichen Freibetrags


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1. Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG getroffene Regelung beschränkt sich auf die Berechnung der Steuer für den gesamten Erwerb des Anfallberechtigten.

2. Bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist bei der Steuerberechnung gemäß Â§ 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG für die Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Anfallberechtigten zu den Stiftern abzustellen.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9, § 15 Abs. 2 Satz 2
Urteil vom 30. November 2009 II R 6/07
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 10. Januar 2007 4 K 1136/02 Erb (EFG 2007, 533)


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Gründe

I.
1
Die Eheleute D und B hatten im Jahre 1973 die B-Stiftung errichtet; das der B-Stiftung bei ihrer Errichtung übertragene Vermögen stammte zu 69,1 v.H. von D und zu 30,9 v.H. von B. Der Vorstand der B-Stiftung beschloss am 8. Dezember 1995 deren Auflösung, die am 11. Dezember 1995 von der Bezirksregierung Düsseldorf genehmigt wurde. Erwerber des Stiftungsvermögens waren (als Töchter und Enkelkinder der Stifter) die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin) zu 1. sowie die Kläger und Revisionsbeklagten zu 2. bis 10. (Kläger). Die von der B-Stiftung gehaltenen Beteiligungen wurden mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. Dezember 1995 in eine GbR eingebracht, an der die Kläger entsprechend dem ihnen zustehenden Anteil an dem Vermögen der B-Stiftung beteiligt waren. Für die Klägerin zu 1. war ein Nießbrauchsrecht an der Begünstigung der Kläger zu 3. bis 6. aus der B-Stiftung bestellt, das sich an den Anteilen der Kläger zu 3. bis 6. an der GbR fortsetzte.

2
Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) setzte gegen die Kläger mit Bescheiden vom 12. September 1996, die im Verlauf des Klageverfahrens durch Bescheide vom 2. Januar 2007 geändert wurden, Schenkungsteuer fest, wobei er bei der Steuerberechnung jeweils einen Erwerb der Kläger von der B-Stiftung zugrunde legte und einen einzigen Freibetrag von 50.000 DM bzw. 90.000 DM gewährte. Dem Begehren der Kläger, das aus der Aufhebung der B-Stiftung erworbene Vermögen für jeden von ihnen jeweils getrennt in Höhe von 69,1 v.H. als von D und in Höhe von 30,9 v.H. als von B stammenden Erwerb zu behandeln und entsprechend der Anzahl der Stifter für jeden Erwerb jeweils zwei persönliche Freibeträge anzusetzen, folgte das FA nicht. Insoweit blieben die Einsprüche erfolglos.

3
Das Finanzgericht (FG) hat mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 533 veröffentlichten Urteil die gegen die Kläger ergangenen Schenkungsteuerbescheide insoweit aufgehoben, als das FA bei der Steuerberechnung (im Fall der Klägerin zu 1., die die Jahresbesteuerung gemäß § 23 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes –ErbStG– beantragt hatte, bei der festgesetzten Jahressteuer) jeweils einen einheitlichen Erwerb von der B-Stiftung zugrunde gelegt und den jeweiligen Anteil am Gesamtvermögen (im Fall der Klägerin zu 1. den Kapitalwert des Erwerbs sowie den Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen) aus der Auflösung der B-Stiftung nicht entsprechend der Herkunft des Stiftungsvermögens zu 69,1 v.H. als von D und zu 30,9 v.H. als von B stammend aufgeteilt hat.


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Zur Begründung führte das FG aus, gemäß Â§ 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG sei ein Erwerb bei Aufhebung einer Stiftung mit einer Mehrzahl von Stiftern für die Steuerberechnung entsprechend den Anteilen der Stifter an dem der Stiftung übertragenen Vermögen aufzuteilen. Hingegen komme eine Gewährung mehrerer persönlicher Freibeträge nach § 16 ErbStG entsprechend der Anzahl der Stifter nicht in Betracht, weil Zuwendender die Stiftung und die Gewährung des persönlichen Freibetrags nach dem Regelungsgehalt des § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ErbStG auf den jeweiligen Erwerb begrenzt sei. Der den Klägern jeweils zustehende persönliche Freibetrag sei entsprechend den Anteilen der Stifter an dem der Stiftung übertragenen Vermögen aufzuteilen und sodann von den entsprechenden Erwerbsanteilen abzuziehen.

4
Gegen die Vorentscheidung haben sowohl das FA als auch die Klägerin zu 1. Revision eingelegt. Während des Revisionsverfahrens erließ das FA gegen die Klägerin zu 1. nach Rücknahme ihres Antrags auf Jahreswertbesteuerung den geänderten Schenkungsteuerbescheid vom 18. April 2007, mit dem es die Schenkungsteuer auf 1.956.458 € festsetzte.


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