BFH Urteil I R 116/08 Steuerneutrale Verrechnung von Rückzahlungen vom steuerlichen Einlagekonto gegen Buchwerte gehaltener Anteile
Einlagenrückgewähr i.S. des § 27 KStG keine steuerbefreiten Kapitaleinkünfte nach § 8b Abs. 1 KStG
Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG 1999 n.F./2002 sind nicht in die Steuerfreistellung für Kapitaleinkünfte nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG 1999 n.F./2002 einzubeziehen.
KStG 1999 n.F./2002 § 8b, § 27
EStG 1997 n.F./2002 § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 116/08
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 10. November 2008 6 K 383/04 (EFG 2009, 1412)
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Gründe
I.
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Gegenstand der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, war im Streitjahr 2001 die Beteiligung an Steuerberatungsgesellschaften. Ihr Stammkapital betrug 200 000 DM und wurde je zur Hälfte von KS und HG gehalten.
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Die Klägerin war seit 1989 Alleingesellschafterin der StB-GmbH. Der Buchwert dieser Beteiligung betrug zum 1. Januar 2001 null. In ihrer Steuererklärung für 2001 wies die Klägerin verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) in Höhe von 150.000 DM aus, die auf Zahlungen der StB-GmbH an KS und HG zurückzuführen sein sollten, und zwar zum einen auf Forderungsverzichte der Klägerin gegenüber den beiden Gesellschaftern und zum anderen auf der Zahlung von Leistungsprämien an KS und HG ohne entsprechende schuldrechtliche Vereinbarungen. Die Klägerin beließ diese vGA, die in voller Höhe aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts [Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz –UntStFG–] vom 20. Dezember 2001, BGBl I 2001, 3858 –KStG 1999 n.F.–) der StB-GmbH gespeist wurden, bei der Ermittlung ihres Einkommens nach § 8b Abs. 1 KStG 1999 n.F. außer Ansatz. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) folgte dem nicht. Er qualifizierte die erklärten Vorgänge zwar ebenfalls als vGA, unterwarf die Ausschüttungen aber unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. April 2003 (BStBl I 2003, 292, dort Rdnr. 6) nicht § 8b Abs. 1 KStG 1999 n.F., sondern § 8b Abs. 2 KStG 1999 n.F. Da § 8b Abs. 2 (i.V.m. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2) KStG 1999 n.F. erstmals im Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden sei, seien die erklärten vGA steuerpflichtig.
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Die Klage gegen die hiernach ergangenen Steuerbescheide war erfolglos. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg wies sie mit Urteil vom 10. November 2008 6 K 383/04 als unbegründet ab; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 1412 veröffentlicht.
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Ihre Revision stützt die Klägerin auf Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt (sinngemäß), das FG-Urteil aufzuheben und den Bescheid für 2001 über Körperschaftsteuer dahingehend abzuändern, dass die Körperschaftsteuer auf 0 € festgesetzt wird, sowie den Bescheid auf den 31. Dezember 2001 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer dahingehend abzuändern, dass der verbleibende Verlustvortrag auf 8 541 € festgestellt wird.
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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
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Die Revision ist unbegründet.
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1. Nach § 8b Abs. 1 KStG 1999 n.F. bleiben Bezüge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes 1997 i.d.F. des UntStFG (EStG 1997 n.F.) bei der Ermittlung des Einkommens (i.S. von § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG 1999 n.F.) außer Ansatz. Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 1999 n.F. bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung außer Ansatz, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG 1997 n.F. gehören. Gemäß Â§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 1997 n.F. gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen u.a. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbaurechtlichen Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. Die Bezüge gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 n.F. jedoch nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG 1999 n.F. als verwendet gelten.
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2. Nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten liegen den in Rede stehenden Vorgängen vGA zugrunde. Davon ist auch das FG ausgegangen. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Qualifizierung in Frage zu stellen. VGA i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1997 n.F. gehören aufgrund der tatbestandlichen Inbezugnahme auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997 n.F. zu den nach § 8b Abs. 1 KStG 1999 n.F. freigestellten Einnahmen.