Lohnsteuerhilfevereine helfen seid den 60er Jahren ihren Mitgliedern
Beratungsbefugnis wurde erneut erweitert
Mitte der 60iger Jahre des letzten Jahrhunderts wurden die ersten Lohnsteuerhilfevereine gegründet. Die damalige Regierung unter dem Kanzler des Wirtschaftswunders, Ludwig Erhard, hatte erkannt, dass dem „kleinen Mann“ eine kostengünstige Hilfeleistung in Lohnsteuersachen geboten werden musste. So verstanden sich die Lohnsteuervereine als Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern, die ihren Mitgliedern für kleines Geld zu Steuerrückzahlungen aus dem damaligen „Lohnsteuerjahresausgleich“ verhalfen.
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Seitdem hat sich vieles verändert. Frauen sind längst nicht mehr nur das „Heimchen am Herd“. Gestiegene Löhne und Gehälter sichern der Mehrzahl der Arbeitnehmerhaushalte einen gewissen Wohlstand. Nebeneinkünfte z.B. aus Vermietung oder Kapitalanlagen sind hinzu gekommen. Andererseits geht die soziale Schere immer weiter auseinander. Arbeitsplätze sind nicht mehr so sicher wie vor 40 Jahren. Zu viele Erwerbsfähige sind auf Lohnersatzleistungen oder gar auf Sozialleistungen angewiesen. All das muss in den heutigen Steuererklärungen abgebildet bzw. erklärt werden. Also wird das Steuerrecht immer komplizierter und von Jahr zu Jahr undurchsichtiger.
Trotzdem bleiben die Lohnsteuerhilfevereine die kompetenten Ansprechpartner für aktive oder ehemalige Arbeitnehmer in fast allen einkommensteuerlichen Dingen. Darauf weist Jörg Strötzel, der Vorsitzende des größten deutschen Lohnsteuerhilfevereins, Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH), hin. Die VLH hat bundesweit rund 2.800 örtlichen Beratungsstellen, die fast ein halbe Millionen Arbeitnehmer- und Rentnerhaushalte als Mitglieder steuerlich betreuen. Nach wie vor steht die VLH auch zu ihrer sozialen Verantwortung, die ihr als Selbsthilfeeinrichtung in die Wiege gelegt wurde. Die Mitgliedsbeiträge sind nach der Höhe des Einkommens gestaffelt. Anders als bei Steuerberatern, die jede Einzeltätigkeit gesondert abrechnen, umfasst der Jahresbeitrag bei der VLH sämtliche Dienstleistungen, die im Rahmen der Beratungsbefugnis erbracht werden.
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Diese Beratungsbefugnis ist immer wieder an veränderte gesellschaftliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen angepasst worden. Zwar bleibt es dabei, dass Lohnsteuerhilfevereine keine Hilfe leisten, wenn auch betriebliche Einkünfte (aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieben oder selbständiger Arbeit) erzielt werden oder umsatzsteuerpflichtige Leistungen zu erklären wären. So beschränkt sich der Tätigkeitsbereich der Lohnsteuerhilfevereine auf „private“ Einkünfte.
Wenn das Einkommen nur aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und/oder aus Renten und anderen wiederkehrenden Bezügen besteht, dürfen die Vereine immer beraten. Denn hier haben sie ihre Kernkompetenz. Die Beratungsbefugnis bleibt auch bestehen, wenn noch private Nebeneinkünfte hinzukommen – z.B. aus Mieten/Pachten oder Kapitalerträgen – und die gesamten Nebeneinnahmen nicht mehr als 13.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 26.000 Euro bei zusammen veranlagten Eheleuten betragen. Wie Jörg Strötzel erläutert, wird bei steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. aus Verkäufen von Aktien oder Grundstücken) aber nicht der volle Verkaufspreis, sondern nur der Veräußerungsgewinn (Wertzuwachs) in den Grenzbetrag von 13.000 / 26.000 Euro eingerechnet. Damit bekamen die Lohnsteuerhilfevereine wieder eine umfassendere Beratungsbefugnis zugestanden.
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