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BFH I R 9/09 Erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen sind abzuzinsen


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Durch § 21 Abs. 3 KStG 1999 werden nur erfolgsabhängige, nicht aber erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen vom Abzinsungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ausgeschlossen.

KStG 1999 § 21 Abs. 3
EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e
Urteil vom 25. November 2009 I R 9/09
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 12. November 2008 6 K 355/08 (EFG 2009, 507)


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Gründe

I.
1
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG). Er betreibt eine sog. substitutive Krankenversicherung, also eine Krankenversicherung, die an die Stelle der gesetzlichen Krankenversicherung tritt (vgl. § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen –Versicherungsaufsichtsgesetz– [VAG] in der für das Streitjahr 2000 maßgebenden Fassung).

2
Im Streitjahr hat der Kläger gemäß § 12a Abs. 1 VAG den dort definierten „Ãœberzins“ ermittelt und diesen gemäß § 12a Abs. 1 bis 2a VAG seinen Versicherten gutgebracht. Den danach verbliebenen Teil des „Ãœberzinses“ hat er gemäß § 12a Abs. 3 VAG einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführt, die innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung zugunsten der Versicherten zu verwenden ist, die am Bilanzstichtag das 55. bzw. 65. Lebensjahr vollendet haben. In der Bilanz des Klägers auf den 31. Dezember 2000 betrug diese Rückstellung 4.558.531 DM.

3
Daneben war der Kläger Gesellschafter einer GbR. Zweck dieser Gesellschaft ist die Beitragskalkulation gemäß §§ 23, 110 und 111 des Sozialgesetzbuchs –Elftes Buch– Soziale Pflegeversicherung –SGB XI– (in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung), die Durchführung des finanziellen Ausgleichs gemäß § 111 Abs. 1 SGB XI, die Führung einer Gemeinschaftsstatistik sowie die Ãœberprüfung der Risikoprüfung und der Schadensregulierung bei den einzelnen Gesellschaftern für die private Pflegeversicherung. Nach § 8 des Poolvertrages stellen die Gesellschafter für die private Pflegeversicherung eine eigene Abrechnung auf. Sich dort ergebende Ãœberschussmittel sind unabhängig vom Gesamtergebnis des Versicherungsunternehmens der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung zuzuführen. Entsprechend diesen Vorgaben hat der Kläger für das Streitjahr das versicherungstechnische Ergebnis der Pflegepflichtversicherung unabhängig vom übrigen Gesamtergebnis gesondert ermittelt und Ãœberschussmittel aus der Pflegepflichtversicherung in Höhe von zwei Dritteln des jährlichen Rohüberschusses in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 des Poolvertrages sind die Mittel aus der Rückstellung zur Senkung von „Nettobedarfsbeiträgen“ und damit zur Reduzierung der Pool-Umlage als Mittel des Risikoausgleichs nach § 111 SGB XI zu verwenden und insoweit dieser binnen zweier Jahre ab Rückstellungsbildung zu entnehmen und zugunsten der Versicherten einzusetzen. Die von dem Kläger in seiner Bilanz auf den 31. Dezember 2000 nach § 8 des Poolvertrages gebildete Rückstellung betrug 6.518.736 DM.


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4
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) vertrat die Auffassung, dass die nach § 12a Abs. 3 VAG und § 8 des Pflege-Poolvertrages passivierten Rückstellungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) –EStG 1997 n.F.– abzuzinsen seien und dementsprechend der Gewinn um 43.384 DM zu erhöhen sei. § 21 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999) widerspreche dem nicht, weil der darin bestimmte Ausschluss von dem Abzinsungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 n.F. ausschließlich erfolgsabhängige, nicht jedoch –wie hier– erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen erfasse (vgl. auch Finanzministerium Schleswig-Holstein, Erlass vom 18. Februar 2008, KSt-Kartei SH § 21 KStG Karte 3).

5
Die Klage gegen die hiernach geänderten Steuerbescheide war erfolgreich. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab ihr durch Urteil vom 12. November 2008 6 K 355/08 statt; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 507 veröffentlicht.

6
Seine Revision stützt das FA auf Verletzung materiellen Rechts.

7
Es beantragt (sinngemäß), das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.
9
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Vorentscheidung und zur Klageabweisung. Das FG hat zu Unrecht angenommen, der in § 21 Abs. 3 KStG 1999 angeordnete Ausschluss vom Abzinsungsgebot gemäß Â§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 1 2. Halbsatz i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG 1997 n.F. erstrecke sich auf jegliche und nicht nur auf erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen i.S. von § 21 Abs. 1 und 2 KStG 1999.


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