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Abzugsfähigkeit der Zinsen als Betriebsausgaben



Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Nach der Rechtsprechung stehen Schuldzinsen in einem derartigen Zusammenhang mit dem Betrieb, wenn sie für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlasst ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört.


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Bei Bankdarlehen sei auf den Zweck der Darlehensaufnahme abzustellen, um diese betriebliche Veranlassung zu beurteilen. Bestehe der Zweck darin, mit der Darlehensvaluta Betriebsschulden zu begleichen und würden die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend tatsächlich so verwendet, so seien die Kreditkosten grundsätzlich Betriebsausgaben. Mit der erstmaligen Verwendung der Darlehensvaluta werde die Darlehensverbindlichkeit einem bestimmten Zweck unterstellt.

In der Besprechungsentscheidung nahmen die Steuerpflichtigen den Kredit ursprünglich zur Finanzierung eines vermieteten Zweifamilienhauses auf. Nach einigen Jahren erfassten die Steuerpflichtigen dieses Darlehen in der Buchführung ihres Betriebes und behandelten die Kreditzinsen fortan als Betriebsausgaben.


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Diesen Abzug lässt das Finanzgericht nicht zu. Mit der Aufnahme zur Finanzierung des Zweifamilienhauses im Rahmen der privaten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sei das Darlehen dem Privatbereich zu geordnet worden. Die alleinige buchmäßige Ãœbernahme der Darlehen in die Buchführung des Betriebes sei nicht geeignet eine Umwidmung des Darlehens in ein betriebliches Darlehen zu bewirken. Zwar sei es möglich eine Umwidmung vorzunehmen. Dies setze z. B. voraus, dass die finanzierte Immobilie veräußert werde und mit Hilfe des Veräußerungserlöses dann eine andere Kapitalanlage erworben werde. Voraussetzung sei also, dass die erstmalige Zuordnung eindeutig beendet werde, was nicht durch bloße Willensentscheidung des Steuerpflichtigen herbeigeführt werden könne (FG Münster, Urteil vom 10.01.2008, Az. 1 K 4908/04 E, G, Revision eingelegt, Az. BFH: X R 49/08)

Bund der Steuerzahler e.V. (Landesgruppe Bremen und Niedersachsen)


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