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BFH VI R 20/07 – Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine Arbeitslohnrückzahlungen


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1. Arbeitslohnrückzahlungen setzen voraus, dass Güter in Geld oder Geldeswert beim Arbeitnehmer abfließen.

2. Schüttet eine Versorgungskasse an ihren Träger, den Arbeitgeber, Gewinne aus, wird damit kein Arbeitslohn zurückgezahlt. Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse können daher weder pauschal besteuerbare Beitragsleistungen des Arbeitgebers mindern noch einen Anspruch auf Lohnsteuererstattung begründen (entgegen Abschn. 129 Abs. 14, 16 LStR 1999).


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EStG § 40b Abs. 1
Urteil vom 12. November 2009 VI R 20/07
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 22. Februar 2007 8 K 5231/03 L (EFG 2007, 1244)

Gründe

1
I. Streitig ist, ob Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse an den Arbeitgeber als Arbeitslohnrückzahlung zu behandeln sind und die festzusetzende Lohnsteuer entsprechend mindern.

2
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Trägerin der Versorgungskasse A (Versorgungskasse). Die Versorgungskasse war Ende der 1970er Jahre hervorgegangen aus der Zusammenlegung der Versorgungskasse B und der Versorgungskasse C.

3
Die Klägerin leistete in den Jahren 1949 bis 1974 Versicherungsbeiträge an die beiden Versorgungskassen B und C in Höhe von 71.621.631 DM; davon entfielen 55.319.825 DM auf die Jahre 1953 bis 1974. Danach wurden keine Beiträge mehr geleistet und keine neuen Versicherungsnehmer mehr aufgenommen. Die Zahlungen wurden als Zukunftssicherungsleistungen entsprechend § 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal besteuert.

4
In den Jahren 1990, 1993, 1994 und 1996 schüttete die Versorgungskasse aus Vermögensanlagen erwirtschaftete Gewinne in Höhe von insgesamt 51.532.111 DM an die Klägerin aus. Nach der Satzung der Versorgungskasse steht das Bezugsrecht bezüglich etwaiger Gewinnausschüttungen allein der Klägerin zu. Die Beteiligten behandelten die Gewinnausschüttungen als Rückzahlungen von pauschal versteuertem Arbeitslohn. Auf entsprechende Anträge der Klägerin erstattete oder verrechnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) die auf den zurückgezahlten Arbeitslohn entfallende pauschale Lohnsteuer nebst Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von mehr als 9 Mio. DM.

5
Gemäß den Gewinnverwendungsbeschlüssen vom 5. Dezember 1997, 13. August 1999 und 14. August 2000 schüttete die Versorgungskasse weitere 12,6 Mio. DM, 7 Mio. DM und 10 Mio. DM an die Klägerin aus. Darauf beantragte die Klägerin wieder die Erstattung von Lohnsteuer.

6
Nachdem das FA mit Bescheid vom 3. Juli 2001 eine Erstattung zunächst abgelehnt hatte, entsprach es dem Begehren mit Einspruchsentscheidung vom 12. September 2003 bezüglich des hier allein streitigen Zeitraums der Lohnsteueranmeldung (August 1999) teilweise. Es setzte für August 1999 die Lohnsteuer auf 13.769.759,13 DM, die Kirchensteuer (ev.) auf 256.357,10 DM, die Kirchensteuer (kath.) auf 332.035,32 DM und den Solidaritätszuschlag auf 684.936,62 DM fest und wies im Ãœbrigen den Einspruch zurück.

7
Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte die Klägerin, die Lohnsteuer auf 13.183.301,93 DM zuzüglich Annexsteuern festzusetzen.

8
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1244 veröffentlichten Gründen ab.

9
Die Klägerin rügt mit der Revision die unzutreffende Anwendung des § 40b EStG.

10
Sie beantragt,
das Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Februar 2007 aufzuheben, das FA zu verpflichten, unter Aufhebung der Ablehnungsverfügung vom 3. Juli 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2003 für August 1999 die Lohnsteuer auf 13.183.301,93 DM, die Kirchensteuer (ev.) auf 227.649,63 DM, die Kirchensteuer (kath.) auf 308.327,65 DM und den Solidaritätszuschlag auf 664.044,62 DM festzusetzen.

11
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12
II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Gewinnausschüttung der Versorgungskasse nicht zur Lohnsteuerkürzung berechtigt. Das Begehren der Klägerin lässt sich nicht auf § 40b Abs. 1 Satz 1 EStG in der für den streitigen Lohnsteueranmeldungszeitraum (August 1999) gültigen Fassung stützen.

13
Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Rückzahlung eines vor Jahrzehnten pauschal versteuerten Arbeitslohns überhaupt Grundlage für eine Kürzung der pauschalen Lohnsteuer sein könnte, die der Arbeitgeber für gegenwärtige Veranlagungszeiträume schuldet, oder gar zu einer Erstattung führen könnte. Denn die Gewinnausschüttungen der Versorgungskasse sind jedenfalls keine Arbeitslohnrückzahlungen.

14
1. Nach § 40b Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer u.a. von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 % der Beiträge und Zuwendungen erheben.


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