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BFH IV R 7/07 Betriebsaufgabe auf Grund Ãœbertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen


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Betriebsaufgabe auf Grund Ãœbertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen
1. Mit der Ãœbertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte wird der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben.
2. Das zurückbehaltene Hofgrundstück gilt als in das Privatvermögen überführt, soweit es nicht in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird.


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EStG § 6 Abs. 3, § 13, § 13a, § 14 Satz 2, § 16 Abs. 3
EStDV a.F. § 7 Abs. 1

Urteil vom 16. Dezember 2009 IV R 7/07

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 10. November 2005 3 K 293/01 (EFG 2006, 730)

Gründe

I.
1
Die Eltern des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) betrieben bis zum Jahr 1979 auf verschiedenen eigenen Grundstücken (Stückländereien, insgesamt 4 ha) einen landwirtschaftlichen Betrieb (Ackerbau und Weinbau).

2
Mit notariellem Vertrag vom 14. März 1979 übertrugen die Eltern dem Kläger und dessen beiden Schwestern im Wege vorweggenommener Erbfolge sämtliche Stückländereien, wobei der Kläger 93,48 ar Ackerland und 64,19 ar Weinland erhielt. Zurück behielten die Eltern das 973 m² große Grundstück R-Straße in S (im Weiteren: Grundstück), das mit einem Wohnhaus und drei Ökonomiegebäuden (Scheuer-Stall, Wagen-Holzschopf, Holz-Geräte-Strohschopf) bebaut war. Eine Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs erklärten die Eltern gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) nicht.

3
Mit Vertrag vom 27. März 1985 übertrug der zwischenzeitlich verwitwete Vater ebenfalls im Wege vorweggenommener Erbfolge das Grundstück an den Kläger unter Vorbehalt eines Wohnrechtes im Erdgeschoss des Wohngebäudes.

4
Der Kläger, der die Landwirtschaft nur im Nebenerwerb betrieb, ermittelte seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bis einschließlich 1993 setzten sich die Einkünfte zusammen aus der Bewirtschaftung von eigenen und gepachteten Rebflächen sowie aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke.

5
Ab 1994 erklärte der Kläger nur noch Pachteinnahmen. Mit Vertrag vom 6. August 1997 veräußerte er das Grundstück. Weinbauflächen von 43,98 ar und Ackerflächen von 60,24 ar verblieben in seinem Eigentum. Eine Betriebsaufgabe erklärte der Kläger gegenüber dem FA nicht. Nach der Veräußerung verzog der Kläger ins Ausland.

6
Das FA erfasste mit Bescheid vom 20. August 1999 betreffend das Streitjahr (1997) einen laufenden Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks.

7
Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als das FA den Veräußerungsgewinn nur noch zur Hälfte dem Streitjahr 1997 zuordnete.

8
Zur Begründung seiner Klage wendete der Kläger im Wesentlichen ein, dass das Grundstück zu keinem Zeitpunkt zu seinem Betriebsvermögen gehört habe.

9
Im laufenden Klageverfahren hat der Kläger kurz vor der mündlichen Verhandlung erstmals geltend gemacht, dass die Annahme des FA, der Kaufpreis entfalle zu 30 % auf den betrieblich genutzten Grundstücksteil, nicht zutreffend sei, da das Wohngebäude zuvor aufwändig renoviert worden sei.

10
Das Finanzgericht (FG) hat –nach vorherigem Hinweis an die Beteiligten– durch Zwischenurteil festgestellt, dass der Kläger das gesamte Grundstück nebst allen aufstehenden Gebäuden von seinem Vater als landwirtschaftliches Betriebsvermögen übernommen hat. Zur Begründung hat das FG im Wesentlichen ausgeführt, dass das Grundstück zum Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs der Eltern gehört habe. Durch die Ãœbergabe der Stückländereien an den Kläger und dessen Schwestern hätten die Eltern ihren landwirtschaftlichen Betrieb nicht i.S. des § 14 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 EStG aufgegeben. Vielmehr sei der Betrieb zunächst bestehen geblieben. Er sei erst im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung an den Kläger übertragen worden. Die Ãœbertragung unterfalle daher den Rechtsfolgen des § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) a.F. (nunmehr § 6 Abs. 3 EStG).

11
Dagegen richtet sich die Revision der Kläger. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass die Eltern des Klägers ihren landwirtschaftlichen Betrieb endgültig mit der Ãœbertragung der Stückländereien aufgegeben hätten und das zurückbehaltene Grundstück ab diesem Zeitpunkt Privatvermögen der Eltern geworden sei. Das Grundstück sei deshalb nicht als Betriebsvermögen, sondern als Privatvermögen dem Kläger übertragen worden.

12
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Vorentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass das Grundstück dem Kläger nicht als landwirtschaftliches Betriebsvermögen gemäß Â§ 7 Abs. 1 EStDV a.F. (nunmehr § 6 Abs. 3 EStG) von seinem Vater übertragen worden ist.

13
Das FA hält die Revision für unbegründet und verweist im Wesentlichen auf die Gründe der Vorentscheidung.

14
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (vgl. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

II.
15
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zu der Feststellung, dass das Grundstück dem Kläger nicht als landwirtschaftliches Betriebsvermögen gemäß Â§ 7 Abs. 1 EStDV a.F. (nunmehr § 6 Abs. 3 EStG) von seinem Vater übertragen worden ist.


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