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500 Euro jährlich im Rahmen der Gesundheitsförderung steuerfrei



„Seit dem Jahr 2008 kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bis zu 500 Euro jährlich im Rahmen der Gesundheitsförderung steuerfrei zuwenden“, sagt Iris Bumes-Kremser, Steuerberaterin bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH. Gefördert werden dabei nach § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes besondere Maßnahmen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer.


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(openPr) Von der Lohnsteuer und Sozialversicherung sind dabei solche Arbeitgeberleistungen befreit, die den Anforderungen des Fünften Sozialgesetzbuchs entsprechen. Der Arbeitgeber kann damit seinen Arbeitnehmern die folgenden Leistungen gewähren bzw. Maßnahmen zu deren Gunsten durchführen:

• Maßnahmen, die der Vorbeugung oder Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen dienen (z. B. Massagen, Rückengymnastik)
• Maßnahmen zur Förderung der individuellen Streßbewältigung (z. B. Kurse zur individuellen Streßbewältigung am Arbeitsplatz)
• Maßnahmen und Aktionen zur Suchtprävention (Rauchfreiheit, Nüchternheit am Arbeitsplatz)
• Maßnahmen für eine vom Arbeitgeber gewährte gesundheitsgerechte Gemeinschaftsverpflegung oder entsprechende Aktionen (z. B. Vermeidung von Fehlernährung, Ãœbergewichtsreduktion, Küchenpersonalschulung, Informations- und Motivationskampagnen)


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Die gesetzliche Neuregelung soll die Bereitschaft der Arbeitgeber erhöhen, Maßnahmen der allgemeinen und betrieblichen Gesundheitsförderung für Arbeitnehmer selbst durchzuführen oder finanziell zu unterstützen. Begünstigt sind alle Arbeitnehmer, auch Ehegatten, Geringverdiener und Gesellschafter-Geschäftsführer. Nicht begünstigt ist die Ãœbernahme von Mitgliedsbeiträgen für Sportvereine oder Fitnessstudios.

Die Leistungen können durch den Arbeitgeber in Form von Sach- oder Barlohn gewährt werden, wobei jeweils die Zweckbindung der Vorschrift eingehalten werden muss. Der Arbeitgeber muss die Kosten (z. B. für Gesundheitskurse oder physiotherapeutische Behandlungen) damit nicht unmittelbar selbst an den Veranstalter oder Physiotherapeuten zahlen, sondern kann dem Arbeitnehmer auch entsprechende Aufwendungen mit der Gehaltsauszahlung ersetzen.

„Bis zur Höhe des Freibetrags von 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr bleiben die Leistungen des Arbeitgebers lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei“, erläutert Steuerberaterin Bumes-Kremser. Die Steuerbefreiung ist allerdings davon abhängig, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und keine Umwandlung des bestehenden Gehalts erfolgt.


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SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Im Gewerbepark D75
D-93059 Regensburg
Tel.: ++49 (0) 941 / 586 13 – 0
www.regensburg.shc.de
Ihr Ansprechpartner: Herr Dipl.-Finw. Matthias Winkler, Steuerberater und FB IntStR



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