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Freibeträge der Kinder steueroptimal zu nutzen



Familien mit Kindern haben die Möglichkeit, Vermögen zu verteilen und somit die Freibeträge der Kinder steueroptimal zu nutzen. Der Bund der Steuerzahler hat berechnet, dass Kinder im Jahr 2009 Kapitalerträge in Höhe von 8.671 Euro steuerfrei einnehmen können, wenn sie keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielen. Im Jahr 2010 steigt dieser Betrag sogar auf 8.841 Euro.


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Bei der Ãœbertragung von Vermögen, um diesen steuerlich freigestellten Betrag auszunutzen, gilt jedoch einiges zu beachten:
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in der Regel dem Inhaber des Kapitalvermögens zuzurechnen. Das heißt, die Kinder müssen zivilrechtlich und tatsächlich Eigentümer des Kapitalvermögens werden. Eine Ãœbertragung zum Schein – nur um die Freibeträge der Kinder nutzen zu können – reicht nicht aus. Der Anspruch auf die Erträge muss endgültig auf sie übergehen. Nur dann erfolgt auch die steuerrechtliche Zurechnung der Erträge zu den Kindern, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Wenn Vermögen auf die Kinder übertragen wurde, empfiehlt es sich, beim Finanzamt für die Kinder eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen. Diese Bescheinigung wird dann der Bank oder der entsprechenden Anlagegesellschaft vorgelegt, sodass Kapitalerträge steuerfrei von der Bank ausgezahlt werden können. Liegen die Kapitaleinkünfte unterhalb des Sparerpauschbetrags von 801 Euro, reicht ein Freistellungsauftrag aus.


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Nachteile bei anderen Vergünstigungen
Eltern müssen auch beachten, dass Geldübertragungen auf Kinder zur Versagung von anderen steuerlichen und außersteuerlichen Vergünstigungen führen können, wenn die Einkünfte der Kinder bestimmte Grenzen überschreiten. Bei Kindern über 18 Jahre, die sich bspw. in der Berufsausbildung befinden, werden der Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld nur gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.680 Euro im Jahr 2009 bzw. 8.004 Euro im Jahr 2010 nicht übersteigen. Des Weiteren sollte auch der Freibetrag bei Schenkungen beachtet werden. Jedes Elternteil kann jedem Kind innerhalb von 10 Jahren Geld oder andere Vermögensgegenstände in Höhe von 400.000 Euro steuerfrei übertragen. Dabei werden einzelne Vermögensübertragungen innerhalb der 10-Jahres-Frist zusammengefasst. Beim Ãœberschreiten dieser Beträge werden Steuern für die Schenkungen fällig. Zudem muss auch beachtet werden, dass regelmäßig fließende Einnahmen, die im Durchschnitt monatlich über 350 Euro betragen, eine Sozialversicherungspflicht auslösen können. Dann werden auch bei Kindern Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fällig, gibt der Bund der Steuerzahler zu bedenken.

Bund der Steuerzahler e.V. (Landesverband Mecklenburg Vorpommern)


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