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Umsatzsteuerfalle Organschaft


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(openPr) Der BFH hat sich erneut mit den Voraussetzungen der organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung befasst. Der BFH präzisiert seine Rechtsprechung aus dem letzten Jahr, in der er dem Tatbestandsmerkmal der organisatorischen Eingliederung mehr Gewicht beigemessen hat. Er äußert sich zudem zum Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Eingliederung.


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1. Organisatorische Eingliederung
Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn die Organgesellschaft organisatorisch, finanziell und wirtschaftlich in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Ferner muss der Organträger umsatzsteuerlicher Unternehmer sein und es sich bei der Organgesellschaft um eine juristische Person handeln. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, hat dies umsatzsteuerlich zur Folge, dass gemäß Â§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Organgesellschaft nicht selbstständig tätig ist. Dies bedeutet, dass lediglich ein Unternehmen besteht. Umsätze zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger sind sog. nichtsteuerbare Innenumsätze.

Der BFH hat bereits mit seinen Urteilen vom 05.12.2007 (V R 26/06, BStBl. II 2008, S. 451) und vom 14.02.2008 (V R 12/06, BFH/NV 2008, S.1365) zur organisatorischen Eingliederung Stellung genommen. In diesen beiden Urteilen hat der BFH festgestellt, dass das Merkmal der organisatorischen Eingliederung nur dann vorliegt, wenn es dem Mehrheitsgesellschafter möglich ist, eine von seinem Willen abweichende Willensbildung in der Tochtergesellschaft zu verhindern. Im Streitfall lag keine Personenidentität in den Vertretungsorganen des Organträgers und der Organgesellschaft vor, da letztere über zwei Geschäftsführer verfügte und beide Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis hatten. Der BFH hat eine organisatorische Eingliederung verneint, da eine abweichende Willensbildung nicht verhindert werden kann. Der BFH gab aber den Hinweis, dass durch eine Geschäftsführerordnung mög-licherweise eine organisatorische Eingliederung hergestellt werden kann.

Nunmehr hat der BFH mit Urteil vom 20.08.2009 (V R 30/06) seine Rechtsprechung zur organisatorischen Eingliederungpräzisiert. Er hat in diesem Verfahren zunächst herausgearbeitet, dass die organisatorische Eingliederung in aller Regel bei Personenidentität der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft besteht (vgl. auch BFH Urt. v. 03.04.2008 – V R 76/05, BStBl. II 2008, S. 905). Sofern keine personelle Verflechtung der Geschäftsführungen gegeben ist, kann eine organisatorische Eingliederung nach Auffassung des BFH auch gegeben sein, wenn leitende Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig sind. Begründet wird dies damit, dass der Organträger über seine leitenden Mitarbeiter dieselben Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der Organgesellschaft ausüben kann, wie bei einer Personalunion. Der BFH lässt aber offen, ob eine organisatorische Eingliederung auch dann angenommen werden kann, wenn es sich lediglich um „einfache Mitarbeiter“ des Organträgers handelt.

Für die Praxis bedeutet dies Folgendes:
• Eine organisatorische Eingliederung kann grundsätzlich nur durch Personenidentität zwischen den Geschäftsführungsorganen des Organträgers und der Organgesellschaft angenommen werden.

• Sofern in der Organgesellschaft mehrere Geschäftsführer bestellt sind, ist darauf zu achten, dass der Organträger eine abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft verhindern kann.

• Bei mehreren Geschäftsführern mit Einzelvertretungsbefugnis kann die organisatorische Eingliederung nur durch eine Kombination mehrerer Maßnahmen, wie z. B. eine Geschäftsführerordnung, einen Beherrschungsvertrag entsprechend § 291 AktG, dokumentierte Ausübung von Zustimmungsvorbehalten, Einbeziehung der Organgesellschaft in die Konzernrevision etc., erreicht werden.

• Nach derzeitiger Rechtslage reicht es nicht aus, dass es sich bei dem Geschäftsführer der Organgesellschaft lediglich um einen Angestellten des Organträgers handelt. Voraussetzung ist vielmehr, dass es sich um einen „leitenden Mitarbeiter“ handelt.

• Neben der Personalunion der Geschäftsführungsorgane reicht nach dem Fachschrifttum auch der Abschluss eines Beherrschungsvertrages aus. Im Einzelfall kommt es auf die Ausgestaltung des Beherrschungsvertrages und die näheren Umstände im Einzelfall an. Dies zeigen die ersten Erfahrungen in der Praxis. So muss u.a. hinzukommen, dass dieser Beherrschungsvertrag auch faktisch gelebt wird.

• Diese Grundsätze gelten auch in den Fällen der ertragssteuerlichen Betriebsaufspaltung. Die Annahme einer Betriebsaufspaltung führt nicht zwangsläufig zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Es sind vielmehr die Voraussetzungen im Einzelnen zu prüfen.

2. Wirtschaftliche Eingliederung
Der BFH hat im Urteil vom 20.08.2009 (V R 30/06) auch zur Frage der wirtschaftlichen Eingliederung Stellung genommen.

Für die wirtschaftliche Eingliederung ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH charakteristisch, dass die Organgesellschaft im Gefüge des übergeordneten Organträgers als dessen Bestandteil erscheint.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung bedeutet wirtschaftliche Eingliederung, dass die Organgesellschaft nach dem Willen des Unternehmens im Rahmen des Gesamtunternehmens und zwar im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem wirtschaftlich tätig ist (vgl. Abschn. 21 Abs. 5 UStR 2008). Für die wirtschaftliche Eingliederung sind somit die Art und der Umfang der zwischen den Unternehmensbereichen von Organträger und Organgesellschaften bestehenden Verflechtungen ausschlaggebend.

Autor: küffner maunz langer zugmaier Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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