Korrektur eines Einheitswertbescheids nach Ablauf der Feststellungsfrist – dreistufiges Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer – BFH II R 14/08
Korrektur eines Einheitswertbescheids nach Ablauf der Feststellungsfrist
1. Ein Einheitswertbescheid kann gemäß Â§ 181 Abs. 5 AO nach Ablauf der Feststellungsfrist insoweit erlassen oder korrigiert werden, als die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer noch nicht abgelaufen ist.
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2. § 25 BewG ermöglicht nicht nur die Nachholung erstmaliger gesonderter Feststellungen mit Wirkung auf einen späteren Feststellungszeitpunkt, sondern auch die Berichtigung, Änderung und Aufhebung solcher Feststellungen.
AO § 129, § 181 Abs. 5
BewG § 25
FGO § 120 Abs. 3
Urteil vom 11. November 2009 II R 14/08
Vorinstanz: Sächsisches FG vom 30. Januar 2008 1 K 1250/05 (EFG 2008, 1002)
Gründe
I.
1
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben je zur Hälfte einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der mit dem Sondereigentum an Büroräumen in dem auf dem Grundstück befindlichen, 1997 fertig gestellten Gebäude verbunden war.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) stellte für den Miteigentumsanteil gegenüber den Klägern mit bestandskräftigem Einheitswertbescheid vom 23. Juni 1998 im Wege der Nachfeststellung (§ 23 des Bewertungsgesetzes –BewG–) zum 1. Januar 1998 einen Einheitswert von 40.200 DM fest und legte seiner Berechnung eine Grundstücksfläche von 2 280 qm zugrunde, obwohl auf den Miteigentumsanteil der Kläger rechnerisch nur 228 qm entfielen. Mit ebenfalls bestandskräftigem Bescheid vom gleichen Tag setzte er den Grundsteuermessbetrag auf 281,40 DM fest.
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Die Kläger beantragten am 28. September 2004, den Einheitswertbescheid und den Grundsteuermessbescheid vom 23. Juni 1998 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 129 der Abgabenordnung –AO–) dahin zu berichtigen, dass der Einheitswert mit Wirkung auf den 1. Januar 2000 ausgehend von einer Grundstücksfläche von 228 qm anstatt 2 280 qm festgestellt wird. Das FA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 13. Oktober 2004 ab, weil der Einheitswert auf den 1. Januar 1998 festgestellt worden sei. Es erließ jedoch neue Bescheide, die im Wege der fehlerbeseitigenden Fortschreibung (§ 22 Abs. 3 BewG) die richtige Grundstücksfläche auf den 1. Januar 2004 berücksichtigten.
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Nach erfolglosem Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Sie sei bereits unzulässig, soweit die Kläger eine Korrektur des Grundsteuermessbescheids begehrten, weil sich ihre Einwendungen allein gegen den Einheitswertbescheid richteten. Im Ãœbrigen sei die Klage unbegründet. Der Einheitswertbescheid könne nicht mehr nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO berichtigt werden, weil die Frist für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags abgelaufen sei und die Vorschrift die Korrektur des Einheitswertbescheids bei noch nicht verjährter Grundsteuerfestsetzung nicht erlaube. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1002 veröffentlicht.
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Mit der Revision rügen die Kläger fehlerhafte Anwendung von § 181 Abs. 5 Satz 1 AO. Sie meinen, dass der Einheitswertbescheid auch dann noch berichtigt werden könne, wenn die Festsetzung der Grundsteuer wie hier für die Jahre 2000 bis 2003 noch nicht verjährt sei.
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Die Kläger beantragen sinngemäß, die Vorentscheidung und den Ablehnungsbescheid vom 13. Oktober 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2005 aufzuheben sowie das FA zu verpflichten, den Einheitswertbescheid vom 23. Juni 1998 dahin zu berichtigen, dass der Einheitswert mit Wirkung auf den 1. Januar 2000 ausgehend von einer Grundstücksfläche von 228 qm anstatt 2 280 qm festgestellt wird, und den Grundsteuermessbescheid dahin zu ändern, dass der Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2000 ausgehend vom neuen Einheitswert festgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
8
1. Die Revision ist, soweit sich die Kläger gegen die Vorentscheidung über den Grundsteuermessbescheid wenden, mangels Begründung unzulässig und war daher zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
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