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Schenkungsteuerpflicht bei Zustiftung an eine Familien-Stiftung – Keine Zuwendung an sich selbst bei nur einem Begünstigten (BFH II R 22/08)


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Schenkungsteuerpflicht bei Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung
Die Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung ist auch dann gemäß Â§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nach der Steuerklasse III steuerpflichtig, wenn der Zuwendende zugleich der einzige Begünstigte der Stiftung ist.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 22/08
Vorinstanz: Hessisches FG vom 27. März 2008 1 K 486/05 (EFG 2008, 1138)

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Gründe

I.
1
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine rechtsfähige Familienstiftung, deren Zweck darin besteht, den B, dessen Abkömmlinge und die Ehegatten durch Gewährung von „Wohnmöglichkeiten und Lebenshaltungskosten“ in angemessener Weise zu versorgen. Da B unverheiratet und kinderlos blieb, ist er der einzige Begünstigte der Klägerin.

2
Zum Vermögen der Klägerin gehörte u.a. ein in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, der in den Jahren 1999 bis 2001 erhebliche Verluste erwirtschaftete. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Oktober 2001 wendete der aufgrund seines Gesundheitszustands unter Betreuung stehende Begünstigte der Klägerin daher mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts 1 Mio. DM zu, um den Hof als ihm vertrauten Lebensmittelpunkt und Wohnsitz zu erhalten.

3
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) setzte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 8. November 2004 für diese Zuwendung 146.791,90 € Schenkungsteuer nach der Steuerklasse III fest.

4
Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Die Klägerin sei als eigenständiges Rechtssubjekt auf Kosten des Begünstigten bereichert worden. Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1138 veröffentlicht.

5
Mit der Revision rügt die Klägerin fehlerhafte Anwendung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Anders als bei der Erstausstattung einer Stiftung nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG könne die Steuerbarkeit der Zustiftung nicht ohne die Einbeziehung der Person des Begünstigten beurteilt werden. Danach sei die Klägerin nicht auf Kosten des Begünstigten bereichert, weil die Zustiftung allein dem Zuwendenden als einzigem Begünstigten der Klägerin zugute komme. Das Vormundschaftsgericht hätte die Verfügung nicht genehmigt, wenn dadurch Dritte bereichert worden wären. Außerdem fehle es am Bereicherungswillen des Begünstigten, weil er der Klägerin das Geld in der Erwartung, selbst davon zu profitieren, zugewendet habe.

6
Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung sowie den Schenkungsteuerbescheid vom 8. November 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2005 aufzuheben.

7
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8
Wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Klägerin genüge der vom Begünstigten gewollte Zuwachs des Stiftungsvermögens für die Annahme einer Schenkung.

II.
9
Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG war zu Recht der Auffassung, dass eine Zuwendung an eine rechtsfähige Stiftung auch dann schenkungsteuerpflichtig ist, wenn der Zuwendende ihr einziger Begünstigter ist.

10
1. Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; vgl. auch § 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB–). Dieser Schenkungsteuertatbestand setzt objektiv eine Vermögensverschiebung voraus, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten, subjektiv den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit.

11
a) Das FG hat richtig angenommen, dass die Klägerin auf Kosten des Begünstigten objektiv bereichert wurde.

12
aa) Die Klägerin ist Bedachte der Vermögenshingabe, was der Annahme einer nicht der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung des Begünstigten „an sich selbst“ entgegensteht.

13
Bei der Prüfung, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist; denn die Schenkungsteuer ist eine Verkehrsteuer (Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 22. September 1982 II R 61/80, BFHE 137, 188, BStBl II 1983, 179; vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908; vom 9. Juli 2009 II R 47/07, Deutsches Steuerrecht 2009, 2590). Diese zivilrechtliche Prägung des Schenkungsteuerrechts kommt auch bei der Besteuerung unentgeltlicher Vermögensübertragungen auf eine rechtsfähige Stiftung zum Tragen. Die durch anerkanntes Stiftungsgeschäft errichtete Stiftung ist eine mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete juristische Person, die eine selbständige, nicht an Personen gebundene Vermögensmasse mit eigener Vermögenszuständigkeit bildet (§ 80 BGB). Wegen dieser rechtlichen Selbständigkeit wird mit der Zuwendung das Vermögen der Stiftung und nicht das Vermögen ihrer Begünstigten vermehrt. In der Zuwendung von Stiftungsvermögen an den Begünstigten liegt sodann ein weiterer Verkehrsakt, der wiederum schenkungsteuerrechtlich (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 9 ErbStG) oder ertragsteuerrechtlich (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes) zu würdigen ist.

14
Die Zuwendung an eine Stiftung ist auch dann steuerpflichtig, wenn –wie im Streitfall– der Zuwendende ihr einziger Begünstigter ist. Auch dies führt nicht dazu, dass sein Vermögen mit dem Vermögen der Stiftung verschmilzt, so dass seine Zuwendung an die Stiftung als Zuwendung an sich selbst erschiene. Bei einer nach § 80 BGB rechtsfähigen Stiftung ist das Vermögen kraft ihrer rechtlichen Selbständigkeit vom Vermögen der Begünstigten getrennt. Dies unterscheidet die Klägerin auch von der nach liechtensteinischem Recht errichteten Stiftung, wie sie der BFH-Entscheidung vom 28. Juni 2007 II R 21/05 (BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669) zugrunde lag, bei der dem Zuwendenden aufgrund von Treuhandabreden umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Stiftungsvermögen zustanden, so dass letztlich er allein rechtlich und tatsächlich frei darüber verfügen konnte. Im Streitfall bestehen dafür nach den Feststellungen des FG jedoch keine Anhaltspunkte.

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