Bußgeldverfahren in NRW gestoppt – Video Brückenabstandmessung
(OpenPr) Das Innenministerium Nordrhein-Westfalens hat mit einem Erlass an sämtliche Bußgeldstellen im Bezirk des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf die Einstellung aller laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren verfügt, die aufgrund von Kontrollen mit dem Video-Brückenabstandsmessverfahren (ViBrAM) eingeleitet wurden. Darauf weist das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de hin.
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Die Polizei in NRW verfügt derzeit über zwei ViBrAM-Anlagen, die durch das Polizeipräsidium Düsseldorf eingesetzt wurden. Die Verwendung dieser Anlagen ist aufgrund einer Entscheidung des OLG Düsseldorf zum 01.03.2010 gestoppt worden. Entsprechend wurde nun auch der Stopp aller laufenden Bußgeldverfahren angeordnet.
Im Beschluss des OLG Düsseldorf vom 09.02.2010 wurde ein Betroffener freigesprochen, dessen Abstandsverstoß mit ViBrAM ermittelt worden war. |
Mit seiner Entscheidung stellt das OLG fest, dass die mit dieser Anlage erfassten Daten nicht verwertbar sind, weil sie einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Nach Ansicht des Senats verstößt bereits die Primärüberwachung, also die Ãœbersichtsaufnahme des auflaufenden Verkehrs durch eine ständig mitlaufende Kamera gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen: Es existiere keine hinreichende gesetzliche Eingriffsgrundlage, so die Richter. Für die Rechtswidrigkeit sei nicht entscheidend, ob es eine weitere Kamera gebe, die von einem Messbeamten zur Aufzeichnung einer spezifischen Videosequenz erst bei einem Anfangsverdacht eingeschaltet werde (Az.: IV-3 RBs 8/10 2 Ss-OWi 4/10). |
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Die ebenfalls von der Polizei für Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen verwendeten videogestützten Verfahren VKS, VIDIT und VAMA bleiben dagegen im Einsatz. Das Innenministerium stellt sich bei diesen Messverfahren auf den Standpunkt, sie seien von der oben genannten Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht betroffen, weil sie über eine gesetzliche Eingriffsgrundlage in § 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO) verfügten.
Für den Düsseldorfer Verkehrsstrafrechtler Christian Demuth ist das nicht nachvollziehbar: „Die Ermittlung und Ahndung von Abstands- und Geschwindigkeitsverstößen mittels Videoaufzeichnung wird ohne eine taugliche Rechtsgrundlage durchgeführt. Andere, dem ViBrAM-Verfahren vergleichbare videogestützte Messverfahren von dem Erlass auszuklammern, ist inkonsequent und unzutreffend.“ Zwar lag dem Beschluss des OLG Düsseldorf eine Abstandsmessung mit einer ViBrAM-Anlage zugrunde, doch ist den Ausführungen des Senats zu entnehmen, dass ein Beweisverwertungsverbot auch für solche Systeme gelten soll, die in ihrer Arbeitsweise mit ViBrAM vergleichbar sind. Das betrifft alle Brückenmessverfahren, bei denen zunächst eine verdachtsunabhängige Videoaufzeichnung durchgeführt wird.
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Anderslautende Beschlüsse des OLG Bamberg vom 16.11.09 und des OLG Stuttgart vom 29.01.2010, die in § 100 h StPO eine ausreichende Eingriffsgrundlage erblicken, mögen zwar eine Vorlage an den Bundesgerichtshof (BGH) erfordern. „Solange diese aber nicht erfolgt und entschieden ist, sollte vonseiten des Ministeriums nicht der Versuch unternommen werden, die Argumente des OLG Düsseldorf zu ignorieren und einen rechtlich ungeklärten Zustand auf Biegen und Brechen zulasten der Autofahrer auszulegen“, moniert Demuth. „Die zuständigen Stellen sollten die Größe haben anzuerkennen, dass das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung auch verwandten Messverfahren eine Absage erteilt hat.“ Seine Forderung: „Der Einsatz sämtlicher Videokontrollsysteme sollte ausgesetzt werden, bis eine Eingriffsgrundlage geschaffen oder erkannt worden ist, die den vom Bundesverfassungsgericht definierten rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht.“ Für Betroffene eines Bußgeldverfahrens, das auf videogestützter Abstands- oder Geschwindigkeitsüberwachung basiert, gibt es aus seiner Sicht derzeit nur eine Lösung: „Ihnen kann nur geraten werden, sich gegen einen Bußgeldbescheid zur Wehr zu setzen.“
Infos: www.straffrei-mobil.de