Dienstwagenbesteuerung optimal nutzen
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert: Bei der Nutzung von Dienstwagen durch Arbeitnehmer wird sowohl für Privat- als auch Arbeitswegfahrten der so genannten geldwerte Vorteil als Lohnbestandteil ermittelt, welcher lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Wer dafür die Regeln kennt, kann bei geschicktem Ausnutzen der Wahlrechte dazu Steuern sparen.
Hierbei hat der betroffene Arbeitnehmer für seine Einkommensteuererklärung dahingehend ein Wahlrecht, ob er für seine Privatfahrten die pauschale 1%-Methode – hier wird pauschal ein Wert von 1 % des Listenpreises im Monat angesetzt – oder die Fahrtenbuchmethode wählt.
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Als Faustregel gilt hierbei: Wer den Dienstwagen für viele Dienstfahrten nutzt, fährt auch steuerlich mit der Fahrtenbuch-Methode besser. Auch, wenn der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen für diese „Vielfahrer“ die 1%-Methode wählt, kann der Arbeitnehmer in seiner privaten Einkommensteuererklärung die Fahrtenbuchmethode wählen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Fahrer das Fahrtenbuch möglichst sorgfältig führt, d.h. Dienst- und Privatfahrten lückenlos, getrennt und vollständig durch Angabe von Datum, Fahrtziel, Zweck, Kilometerstand sowie Namen der Gesprächspartner bei Dienstreisen aufzeichnet.
Bei Wahl der 1%-Methode – z.B. bei einem Listenpreis von 50.000 Euro wären monatlich 500 Euro zu versteuern – kommen noch für Arbeitswegfahrten 0,03 % des Listenpreises pro Kilometer hinzu. Vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, diese Pauschale sei stets und unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Strecke tatsächlich fahre, hinzuzurechnen, gibt es dazu nun neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. In den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer weniger als 15 Tage im Monat mit dem Dienstwagen ins Büro fährt oder einen Großteil der Strecke dafür mit der Bahn zurücklegt, hat sich der Bundesfinanzhof an den tatsächlich mit dem Pkw zurückgelegten Fahrten orientiert. In dem Fall, in dem unter 15 x pro Monat Arbeitswegfahrten durchgeführt wurden, hat der BFH die Einzelfahrt nur mit 0,002 % des Listenpreises pro Kilometer versteuert.
Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung leider nicht an und hat gegen diese Urteile Revision eingelegt.
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Betroffene sollten jedoch in ihrer Einkommensteuererklärung die günstigere Berechnung ansetzen und gegen einen ablehnenden Bescheid Einspruch einlegen und unter Berufung auf die anhängigen BFH-Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragen. „Dafür, dass der Bundesfinanzhof seine bisherigen Entscheidungen bestätigt“ so Jörg Strötzel, Vorsitzender des Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. „und so der Steuerzahler Recht bekommt, bestehen große Chancen.“