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Erholungsbeihilfe zusätzlich zum regulären Arbeitslohn



„Zur Urlaubszeit können bis zu 156 Euro pro Kalenderjahr an einen Arbeitnehmer als Erholungsbeihilfe zusätzlich zum regulären Arbeitslohn ausgezahlt werden“, sagt Gerhard Wagner, Steuerberater bei der Regensburger Steuerkanzlei SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH. Die Erholungsbeihilfe kann dabei an den Arbeitnehmer in voller Höhe ausbezahlt werden, wenn der Arbeitgeber die lohnsteuerliche Pauschalierung anwendet.

Bei einer Erholungsbeihilfe handelt es sich um Bar- oder Sachbezüge eines Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber als Zuschuss zu dessen Erholungskosten geleistet werden. Erholungsbeihilfen können dabei innerhalb bestimmter Grenzen oder unbegrenzt durch den Arbeitgeber bei Kuraufenthalten oder bei typischen Berufskrankheiten (z. B. „Staublunge“) geleistet werden.

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Daneben kann der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zur Urlaubszeit (Erholungsmaßnahme) die folgenden Beträge auszahlen, wenn er die pauschale Lohnsteuer übernimmt:

• Bis zu 156 Euro pro Kalenderjahr für den einzelnen Arbeitnehmer
• Bis zu 104 Euro pro Kalenderjahr zusätzlich für den Ehegatten des Arbeitnehmers
• Bis zu 52 Euro pro Kalenderjahr zusätzlich für jedes Kind des Arbeitnehmers

Die Lohnsteuer kann durch den Arbeitgeber mit dem Pauschalsteuersatz in Höhe von 25 % zuzüglich 5,50 % Solidaritätszuschlag übernommen werden. Außerdem muss der Arbeitgeber die pauschale Kirchensteuer abführen. Die mit dem festen Pauschalsteuersatz von 25 % besteuerten Erholungsbeihilfen sind daneben beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. „Die Erholungsbeihilfe kann damit bei Ãœbernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber ohne Abzüge an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden“, erläutert Steuerberater und Rechtsbeistand Wagner.

Voraussetzung für die Anwendung der lohnsteuerlichen Pauschalierung ist, dass die Erholungsbeihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt wird. „Ein arbeitsvertraglich vereinbartes Urlaubsgeld kann daher nicht in eine pauschalversteuerte Erholungsbeihilfe umgewandelt werden“, erläutert Wagner. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der lohnsteuerlichen Pauschalierung ist, dass die Beihilfe in zeitlichem Zusammenhang mit einer Erholungsmaßnahme ausgezahlt wird. Als zeitlicher Zusammenhang ist dabei ausreichend, wenn die Erholungsbeihilfe innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub des Arbeitnehmers gezahlt wird.

„Mit der Auszahlung einer Erholungsbeihilfe können die Leistungen von Arbeitnehmern besonders honoriert werden“, meint Steuerexperte Wagner. Gerade durch eine Zusatzzahlung zur Urlaubszeit, die ohne Abzüge dem Arbeitnehmer zugute kommt, steigt die Identifikation mit dem eigenen Arbeitgeber und erhöht die Motivation der Belegschaft. Nachdem die steuergünstige Erholungsbeihilfe in vielen Betrieben unbekannt ist, kann sich der Arbeitgeber durch die Auszahlung auch von anderen Wettbewerbern abgrenzen und sich ein positives Image als fürsorgender Arbeitgeber schaffen.

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Quelle: openPR

SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH



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