Fehlerbehafteter Steuerbescheid – was tun ?
Die deutschen Finanzbehörden erlassen jedes Jahr aufs Neue fehlerbehaftete Steuerbescheide – meist zum Nachteil der betroffenen Steuerzahler.
(firmenpresse) – Die deutschen Finanzbehörden erlassen jedes Jahr aufs Neue fehlerbehaftete Steuerbescheide – meist zum Nachteil der betroffenen Steuerzahler. Das es sich nicht um bedauerliche Ausnahmefälle, sondern eher ein ernstes Problem handelt, belegen zahlreiche Untersuchungen. Nach ihren Ergebnissen sind circa vier von zehn Steuerbescheiden falsch!
Enthält der Steuerbescheid eine böse Ãœberraschung, entsteht also häufig zu Recht der Verdacht, dass es sich um einen Fehler der Finanzverwandlung handelt. Der Hamburger Experte für Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung, Steuerberater Günter Zielinski, gibt daher wichtige Ratschläge zur Reaktion auf fehlerhafte Steuerbescheide.
.
Ob ein Steuerbescheid als falsch anerkannt wird, ist von einem Einspruch in Schriftform abhängig. Dieser hat innerhalb einer Frist von einem Monat beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
Die Monatsfrist kann und sollte in jedem Fall effektiv genutzt werden, um eine fundierte Einspruchserklärung zu entwickeln. Je besser die rechtliche und sachliche Argumentation, desto größer sind die Aussichten, das angestrebte Ziel zu erreichen.
Zunächst müssen die Unterschiede zwischen dem angezweifelten Steuerbescheid und der ursprünglich eingereichten Steuererklärung festgestellt werden. Sie bilden die Grundlage des weiteren Vorgehens.
Das Finanzamt begründet seine Bescheide anhand rechtlicher Vorschriften und Urteile der Finanzgerichtsbarkeit. Im Zusammenhang mit den Unterschieden zwischen Steuerbescheid und Steuererklärung sind die Entscheidungsgrundlagen von Interesse, aufgrund derer das Finanzamt die Abweichungen begründet.
Steht fest, wie die umstrittenen Aspekte des Steuerbescheids begründet wurden, folgt die Ãœberprüfung der Anwendbarkeit dieser Argumentation auf den vorliegenden Sachverhalt. Zeigt sich eine falsche Interpretation oder Anwendung rechtlicher Regelungen und Vorschriften, bildet dies ein gutes Fundament für den folgenden Einspruch.
Die genaue Ãœberprüfung der Finanzamtsentscheidung sollte an dieser Stelle sachliche und rechtliche Argumente für eine fundierte Einspruchserklärung ergeben haben. In der nun zu verfassenden schriftlichen Formulierung des Einspruchs wird der gesamten Sachlage ausführliche Beachtung geschenkt. Bedeutsam ist zudem die gründliche Auseinandersetzung mit den umstrittenen rechtlichen Aspekten des Steuerbescheids.
.
Auf den schriftlichen, fristgerechten Einspruch hin, muss sich das Finanzamt mit dem ergangenen Steuerbescheid befassen. Kann zu diesem Zeitpunkt ein Gespräch mit dem fraglichen Sachbearbeiter vereinbart werden, ergibt sich oft eine Möglichkeit, vorliegende Missverständnisse aufzudecken und zu beheben.
Lässt sich der Sachbearbeiter nicht vom Einspruch überzeugen, die Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheids anzuerkennen, geht die Zuständigkeit auf die Rechtsbehelfsstelle über. Sie überprüft den vorliegenden Sachverhalt unter Würdigung aller vorliegenden Fakten neu. Gibt sie daraufhin dem Einspruch statt, wird ein neuer, angepasster Steuerbescheid erstellt. Bleibt die Rechtsbehelfsstelle jedoch bei der bekannten Position des Finanzamtes, folgt eine Einspruchsentscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung, die den Klageweg vor zuständigen Finanzgerichten erklärt.
Das deutsche Steuerrecht ist sehr kompliziert. Ohne Sachkenntnisse und Erfahrung ist die erforderliche Kontrolle fehlerhafter Steuerbescheide von den meisten Steuerzahlern nicht zu leisten. Das gezielte Engagement eines Experten für Steuerangelegenheiten schafft dem Abhilfe. Der Hamburger Steuerberater und Privatdozent Günter Zielinski weiß aus langjähriger Erfahrung genau, worauf es bei Konflikten mit dem Finanzamt ankommt und konnte so schon vielen Mandanten zu ihrem Recht verhelfen.
Für zusätzliche Informationen zu den Schwerpunkten Steuerrecht und Auseinandersetzungen mit der deutschen Finanzverwaltung steht er jederzeit zur Verfügung.
Günter Zielinski – Steuerberater
.