Abfindungszahlungen sind in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn
Es gibt keine Vorschriften und schon gar keine gesetzlichen Regelungen darüber, wie hoch eine Abfindung sein sollte. Die Höhe der Abfindung, die der Arbeitgeber an Sie zahlt, ist ausschließlich Verhandlungssache. Die meisten Arbeitsgerichte gehen von der sogenannten Regelabfindung aus, die sich aus dem zuletzt erzeilten Bruttomonatseinkommen pro Beschäftigungsjahr errechnet. Einzige Ausnahme ist der Fall der betriebsbedingten Kündigung, hier besteht seit dem 01.01.2004 ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelabfindung.
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Welcher Abfindungsbetrag letztendlich vereinbart wird, hängt im Kündigungsschutzprozess ganz wesentlich davon ab, welche Erfolgschancen die Klage gegen die Kündigung hat. Sollte sich herausstellen, dass die Kündigung wahrscheinlich unwirksam ist, sind die Chancen auf die Regelabfindung groß.
Wenn zudem geltend gemacht werden kann, dass zusätzlich Gründe vorhanden sind, die eine Erhö-hung der Abfindung rechtfertigt, wird es außergerichtlich möglich sein, einen deutlich höheren Betrag als die Regelabfindungsbetrag zu vereinbaren.
Eine Steuerbefreiung für Abfindungen wurde zum 31.12.2005 aufgehoben. Abfindungszahlungen sind somit in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn. Allerdings gilt ein ermäßigter Steuersatz (sog. „Fünftelungsregelung“). Eine Ãœbergangsregelung gilt für vor dem 01.01.2006 abgeschlossene Verträge über Abfindungen und Abfindungen aufgrund einer vor dem 01.01.2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder wenn eine Klage bis zum 31.12.2005 anhängig gemacht wurde. In diesen Fällen gilt die bisherige Steuerfreiheit weiter, wenn dem Arbeitnehmer die Abfindung vor dem 01.01.2008 zugeflossen ist.
Ist eine Abfindung vereinbart worden, kann die Auszahlung der Abfindung steueroptimiert mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20.01.2010 ist die Aufspaltung in zwei Beträge möglich, wobei ein Betrag im „alten“ Jahr, der zweite Betrag im „neuen“ Jahr gezahlt wird (Günstigkeitsprinzip). Dies kann sich insbesondere dann steuermindernd auswirken, wenn in den verschiedenen Jahren unterschiedliche Einkünfte erzielt werden.
Für die Frage schließlich, ob aus der Abfindung Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zu zahlen sind, kommt es darauf an, ob die Abfindung als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zu werten ist. Hier muss zwischen „echten“ und „unechten“ Abfindungen unterschieden werden. „Echte“ Abfindungen werden anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes (z.B. nach §§ 9 und 10 des KSchG) gezahlt. „Unechten“ Abfindungen dagegen werden dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet, da sie für Zeiten der weiterbestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung erbracht werden. Sozialversicherungspflichtig ist eine Abfindung auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar beendet wird, sich die Abfindung aber auf die Zeit der Beschäftigung rückbezieht. Entscheidend ist also immer, was zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wird, hier kann bereits ein Wort die Tendenz für oder gegen eine Sozialversicherungspflicht bedeuten.
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Quelle: openPR