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Rechnungen korrekt innerhalb der EU erstellen



Ob Frankreich, Italien oder Spanien, ob schnelle Autos, wuchtige Maschinen oder innovative Elektronik – Deutschland zieht in Sachen Export an den anderen EU-Ländern vorbei. Für Unternehmen ist es daher ganz entscheidend, dass sie sich in den Regelungen zur Rechnungserstellung innerhalb der EU zu Hause fühlen.

Dabei gilt es insbesondere einen wichtigen Grundsatz zu beachten: „In der Regel fällt für Dienstleistungen bei Geschäften zwischen zwei Unternehmen innerhalb der EU keine Umsatzsteuer an“, erklärt Simon Stücher, Geschäftsführer des webbasierten Fakturierungsdienstes Billomat (www.billomat.de).

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Freiberufler und Selbstständige, die Rechnungen ohne Umsatzsteuer stellen wollen, benötigen hierfür eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, herausgegeben vom Bundeszentralamt für Steuern. Der Rechnungssteller ist jedoch verpflichtet, gegenüber dem Rechnungsempfänger die entsprechende Rechtsgrundlage zur Befreiung von der Umsatzsteuer darzulegen sowie diesen auf seine eventuellen Steuerpflichten aufmerksam zu machen. So kann der Empfänger beispielsweise verpflichtet sein, bei seinem Finanzamt die Umsatzsteuer formal anzumelden, kann diese aber im Anschluss direkt wieder als Vorsteuer abziehen.

„Insgesamt enthält eine vollständige Rechnung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Identifikationsnummer des Rechnungs-Empfängers sowie den Verweis auf den Rechtsgrundsatz zur Steuerbefreiung. Zusätzlich wird die Höhe der Umsatzsteuer mit Null angegeben. „Die Identifikationsnummer des Rechnungs-Empfängers sowie die zugehörigen Angaben sollten in jedem Fall genau geprüft werden“, rät Stücher. Auf die Einnahmen aus Dienstleistungen in einem anderen EU-Staat muss dann zwar keine Umsatzsteuer entrichtet werden, dennoch unterliegen auch diese Umsätze der Umsatzsteuervoranmeldung beim heimischen Finanzamt. „Dabei gibt es keine Umsatzuntergrenze“, ergänzt Stücher, „Jeder Betrag muss gemeldet werden.“

Was die Sprachwahl für eine Rechnung in ein anderes EU-Land angeht, so ist niemand verpflichtet, die Rechnung in der entsprechenden Landessprache zu verfassen. „Usus für internationale Korrespondenzen ist Englisch“, so Stücher. Steuerberater und Auslandsexperten von Kammern oder Berufsverbänden halten in der Regel einige gängige Standardfloskeln bereit. Die International Bank Account Number (IBAN), die viele Banken bereits auf jedem Kontoauszug angeben, erleichtert Transaktionen zwischen verschiedenen Ländern zusätzlich. „Mit ihr erfolgen Ãœberweisungen ins Ausland rasch und zuverlässig“, weiß Simon Stücher.

Quelle: openPR


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