GmbH-Recht Änderung – Nicht-EU-Ausländer Geschäftsführer einer deutschen GmbH
Die Rechtslage bei der Frage, ob Nicht-EU-Ausländer zum Geschäftsführer einer deutschen GmbH bestellt werden können, hat sich durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Recht (MoMiG) geändert. Dies wurde durch Urteile des OLG Düsseldorf (16.04.2009) und des OLG München (17.12.2009) bestätigt.
Vor den Änderungen des GmbH-Rechts durch das MoMiG setzte die Bestellung eines Ausländers zum Geschäftsführer nach überwiegender Meinung voraus, dass diesem die Einreise nach Deutschland jederzeit möglich sein müsse, um seine gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können. Dieser Geschäftsführer sei sonst nicht jederzeit in der Lage, seine Funktion auch tatsächlich ständig im Interesse der Gesellschaft auszuüben. Unterlag der designierte Geschäftsführer einer Visumspflicht, wurde seine Eintragung als Geschäftsführer daher von den Registergerichten in der Regel abgelehnt.
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Seit der Neufassung von § 4 a GmbHG durch das MoMiG kann jedoch eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im Ausland verlegen, ihre Geschäfte also auch vollständig im Ausland oder vom Ausland aus tätigen. Es besteht ferner die Möglichkeit, dass der Geschäftsführer sich für bestimmte Anmeldungen zum Handelsregister kraft notariell beglaubigter Vollmacht vertreten lassen kann, so dass sein persönliches Erscheinen in Deutschland nicht zwingend erforderlich ist. Darüber hinaus können heute viele Anträge (z.B. auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens) formlos vom Ausland aus gestellt werden. Erklärungen, welche in öffentlich beglaubigter Form abzugeben sind, können vor einem Konsularbeamten im Ausland oder einem ausländischen Notar vorgenommen werden.
Eine wirksame Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH ist folglich nun auch für Ausländer möglich, welche keinen unbeschränkten Aufenthaltstitel für Deutschland besitzen.
Vorratsgesellschaften als Lösung für ausländische Unternehmer
Gerade für ausländische Unternehmer bietet sich der Erwerb von Vorratsgesellschaften an. Bei entsprechender Vorbereitung ist der Erwerb einer Vorratsgesellschaft mit einer einzigen Reise nach Deutschland möglich. Diese Vorratsgesellschaften sind nach dem Erwerb sofort voll handlungsfähig. Im Anschluss an den Erwerb kann meist ein bestehendes Bankkonto übernommen werden. Die ausländischen Erwerber sparen so viel Zeit und Aufwand. Und nur mit einer eingetragenen Gesellschaft kann jede persönliche Haftung von Anfang an ausgeschlossen werden.
Quelle: openPR