Eingetragene Lebenspartnerschaften im Erbschafts- und Schenkungsrecht
Bisher wurden eingetragene Lebenspartnerschaften im Erbschafts- und Schenkungsrecht steuerlich schlechter gestellt als Ehepaare. Das Finanzamt behandelte Schwule und Lesben, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben bisher so, als seien sie entfernte Verwandte. Zwar wurden bereits 2008 Verbesserungen beschlossen, mit der Umsetzung jedoch haperte es bisher.
Damit ist nun Schluss. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass sämtliche Benachteiligungen im Erbschaftssteuerrecht, auch rückwirkend, aufzuheben sind. Als Begründung sahen die Richter, dass die in Artikel 3 garantierte Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz schwerer wiegt als der besondere Schutz der Ehe in Artikel 6. Manfred Bruns, ehemaliger Bundesanwalt am Bundesgerichtshof sagt dazu: „Da der Staat die eingetragene Lebenspartnerschaft weitgehend genauso ausgestaltet hat wie die Ehe, muss er den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten“.
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Die Benachteiligung im Einkommensteuerrecht besteht aber nach wie vor und so können eingetragenen Lebenspartner immer noch nicht gemeinsam veranlagt werden. Das kann einen Nachteil von mehreren tausend Euro bedeuten. Hierzu ist schon ein Verfahren in Karlsruhe anhängig. Die Chancen stehen sehr gut, dass auch hier eine komplette Gleichbehandlung zügig umgesetzt wird.
Michael Kramer
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Quelle: openPR